Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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leistung bei dem Zollverfahren ob, wozu insbesondere die auf eigene Kosten und Gefahr zu 
bewirkende Stellung der einer Amtshandlung unterliegenden Gegenstände zu dem betreffenden 
Zollamte, und somit auch die Verführung der Güter in jene einzelnen Räume gehört, in 
welchen die in der Zeit auf einander folgenden Amtshandlungen der beiderseitigen Zollämter 
Statt finden. 
Die Bahnanstalten sind verpflichtet, von den festzustellenden Fahrplänen und den dieß- 
fälligen Abänderungen, bevor solche zur Ausführung gelangen, sowohl den oberen Zollbehörden, 
als den Zollämtern in Reichenberg und Zittau, stets rechtzeitig Mittheilung zu machen. 
Die Aufenthaltszeit der Züge in den Orten, wo unbedingt nothwendige Zollamtshand- 
lungen Statt finden, muß in einer solchen Dauer bemessen werden, daß deren vorschriftmäßiger 
Vollzug möglich ist. 
Wegen Amtshandlungen, die vor Ankunft der Züge vollzogen werden können, darf ein 
Aufenthalt der letzteren nicht Statt finden. 
Die Verbindlichkeiten der Bahnanstalten sind von denselben gegenüber jedem der combi- 
nirten Zollämter ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit zu erfüllen. 
Artikel 81. Der Gewerbsbetrieb der Zittau-Reichenberger Bahnunternehmung, soweit 
derselbe auf Kaiserlich Königlich Oesterreichischem Gebiete Statt findet, wird sammt den dazu 
gehörigen Räumen unter amtliche Aufsicht (Controle) der Oesterreichischen Gefällsbehörde ge- 
stellt. Die Oesterreichischen Gefällsbeamten und Wachangestellten sind demnach berechtigt, in 
die Bahnbetriebslocalitäten, so oft sie es erforderlich finden, einzutreten, daselbst Nachforschungen 
zu pflegen, der Gewerbsausübung beizuwohnen, den Stand der vorhandenen Waaren aufzu- 
nehmen, die vorschriftmäßigen Nachweisungen über dieselben, dann die Einsicht der den Bahn- 
betrieb betreffenden Bücher und Schriften zu fordern. 
Zu diesen Amtshandlungen, soweit dieselben in dem von dem Sächsischen Bahnbetriebe 
benutzten Naume Statt finden, wird jederzeit der Oberbeamte der Sächsischen Bahnverwaltung 
zuzuziehen sein. Die Beiziehung des Oberbeamten des betreffenden Dienstzweiges wird auch 
bei jenen Amtshandlungen zugestanden, welche von den Oesterreichischen Gefällsbeamten in den 
übrigen von der Sächsischen Bahnverwaltung benutzten Räumen nach Zulassung der Oester- 
reichischen Gesetze vorgenommen werden. 
Die Niederlegung und Aufbewahrung unverzollter ausländischer Waaren ist in Reichenberg 
nur in Räumen unter Sperre des daselbst aufgestellten Kaiserlich Königlich Oesterreichischen 
Hauptzollamtes, in Zittau nur unter Verschluß des dortigen Königlich Sächsischen Hauptzell- 
amtes gestattet. 
Hierunter sind jevoch diejenigen Fälle nicht begriffen, in welchen die jenseitige Zellver- 
waltung genöthigt ist, Gegenstände nur zeitweilig in der Abfertigung zurückzuhalten. 
Artikel §2. Die sämmtlichen Räume der Bahnhöfe in Zittau und Reichenberg sind 
durch Einfriedigungen von Außen abzuschließen, die Ein= und Ausgänge auf das wirkliche
	        
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