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V.
Strafbestimmungen.
8 20. Wer Vieh-, Gewerbe= oder Düngesalz oder das lediglich zu gewerblichen Zwecken
in Gemäßheit §& 9 bez. § 19 abgelassene Stein= oder Siedesalz, oder endlich das nach
10 fg. unmittelbar aus den Salinen bezogene Salz zur menschlichen Nahrung verwendet,
oder für solche Zwecke in Speisesalz verwandelt, hat nicht nur die zwischen dem gesetzlichen
höchsten Preise für Speisesalz und den in §§# 1, 2 und 7 festgesetzten oder auf Grund des
Vorbehalts in § 9 ermäßigten Preisen bestehende Differenz, beziehendlich in dem zuletzt ge-
dachten Falle, den vollen Preis für Speisesalz zur Salzcasse noch nachzuzahlen, sondern auch,
als Strafe, den vierfachen Betrag dieser Nachzahlung und, falls eine bestimmte Summe nicht
zu ermitteln ist, mindestens 50 Thaler — — zu erlegen.
Sowohl der Betrag der oberwähnten Preisdifferenz, beziehendlich des vollen Salzpreises,
als die Strafe, sind von Demjenigen einzuziehen, welcher das Salz aus der Niederlage oder
Saline bezogen hat, gleichviel ob der Mißbrauch durch ihn selbst, oder durch seine Ange-
hörigen, beziehendlich in seinem Dienst= oder Tagelohne stehende Personen und ob er mit seiner
Zustimmung oder ohne sein Vorwissen verübt worden ist.
Außerdem kann dem Contravenienten in dem 6§ 9 und 10 gedachten Falle die ihm ge-
währte Begünstigung auf Zeit oder für immer entzogen werden.
& 21. Ergiebt sich bei der Controle des in undenaturirtem Zustande aus den Nieder-
lagen — vergl. § 9 — dder des unmittelbar aus den Salinen bezogenen Salzes (vergl.
10 fg.) bei Vergleichung des auf dem Naturalbuche (§& 19) beziehendlich dem Salztrans-
portscheine (6S 11) als verabfolgt angeschriebenen Quantums mit demjenigen Betrage, dessen
wirkliche Verwendung zu dem bestimmten Zwecke nachgewiesen ist, ein in natura nicht mehr
vorhandener Fehlbetrag, so ist unter allen Umständen in ersterem Falle die zwischen dem
ermäßigten und vollen Preise für Speisesalz bestehende Differenz, im letzteren Falle der volle
Preis für Speisesalz nachzuzahlen.
Entsteht hierbei der Verdacht eines unredlichen Gebahrens (vergl. & 20), so tritt außer-
dem das Strafverfahren ein.
§# 22. Zuwiderhandlungen wider die in 66 11 bis 14, ingleichen § 19 ertheilten
Controlevorschriften, welche mit einem Unterschleife nicht verbunden sind, begründen eine Geld-
buße von 1—20 Thalern — —.
6 23. Im llbrigen finden die Bestimmungen des Zollstrafgesetzes vom 3ten April 1838
in Beziehung auf Verjährung und sonst auf die hier gedachten Contraventionen analoge
Anwendung.
1660. 13
Strafe der
Monopolshin-
terziehung.
Nachzahlung.
Ordnungsstra-
fen.
Analoge An-
wendung des
Zollstrafge-
setzes.