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310 Verordnung,
fernerweite Nachträge zur Postordnung vom 7ten Juni 1859 betreffend;
vom 21sten Mai 1860.
Zur weiteren Ausführung der Postordnung vom Iten Juni 1859 beziehendlich zu deren
Erläuterung wird hierdurch Nachstehendes verordnet:
1.
Zu & 17 in Verbindung mit 88 73, 74b 2 und s sowie Position 3a bb und 3b bb des Tarifs.
a) Postvorschüfse (8 17 5) können künftig auch auf Localstadtbriefe (8 742) und
auf Locallandbriefe (8 74 23) nachgenommen werden.
Hinsichtlich der Angabe des Vorschusses auf den Briefen, der Auszahlung des Vorschuß-
betrags, der Berechnung und Erhebung der Procuragebühren sowie der Bestellung, leiden die
Bestimmungen in den 95 17°9 und 73 der Postordnung sowie die Positionen 3 a bb und
3 b bb des dazu gehörigen Tarifs Anwendung.
b) Die Postanstalten sind künftig verbunden, den Aufgebern von Postvorschußsendungen
(& 17 9 der Postordnung) auf Verlangen Postvorschußaufgabescheine unentgeldlich zu
ertheilen.
Die Auszahlung des Vorschusses bei der Aufgabepostanstalt kann sodann nur gegen Rück-
gabe des erhaltenen Scheines verlangt werden.
Ist dieser Schein dem Aufgeber der Postvorschußsendung verloren gegangen, so ist die
betreffende Postanstalt befugt, die Auszahlung des Vorschusses so lange zu beanstanden, bis
derjenige, welcher die Auszahlung verlangt, als Aufgeber sich vollständig legitimirt hat.
2.
Zu 8 17 13 Abschnitt 7 der Postordnung.
Die am angezogenen Orte ersichtliche Bestimmung hat zu Mißverständnissen Veranlassung
gegeben und ist abzuändern und zu erläutern, wie folgt:
Ebenso sind alle Ankündigungen und Anzeigen, deren Inhalt sich auf besondere Ver-
hältnisse zwischen zwei oder nur wenige Personen beschränkt, auch wenn sie auf mecha-
nischem Wege vervielfältigt sind, von der Beförderung unter Kreuzband ausgeschlossen.
3.
Zu 8 23 der Postordnung.
Zu denjenigen Postsendungen, welche auch nach erfolgter Eröffnung an die Post—
anstalten behufs der Rückleitung zurückgegeben werden können, sind auch die unfrankirten