Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Weinböhla, 
Neu-Zschaschendorf und 
Cölln 
betroffen. 
Dresden, den 30 sten Mai 1860. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beuft. 
Demunth. 
35) Verordnung, 
den Wegfall der Zuschläge zu den directen Steuern auf das Jahr 1860 betreffend; 
vom 11ten Juni 1860. 
Mi Genehmigung Sr. Majestät des Königs wird hierdurch Folgendes verordnet: 
& 1. Die Zuschläge, welche durch das Finanznachtragsgesetz vom 1 Zten Juni 1859, 
&1 und die zugehörige Ausführungsverordnung vom 1 Aten Juni 1859, 6&1 (Seite 164 fg. 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) für die Jahre 1859 und 1860 mit 
Einem Pfennig von jeder Steuereinheit bei der Grundsteuer zu dem auf den 
1sten August anstehenden Hebetermine 
und 
acht Zehntheilen eines halben Jahresbetrags bei der Gewerbe= und Personal- 
steuer zu dem auf den 15ten October anstehenden Hebetermine 
ausgeschrieben worden, bleiben 
im Jahre 1860 
unerhoben. 
. Demnach sind zu besagten Terminen im Jahre 1860 nur zu erheben: 
Zwei Pfennige ordentliche Steuer von jeder Steuereinheit bei der Grundsteuer 
und 
ein halber Jahresbetrag ordentliche Steuer bei der Gewerbe= und Personal- 
steuer. 
& 3 Die Steuerrechnungen auf das Jahr 1860 find daher auf 
Neun Pfennige ordentliche Steuer von jeder Steuereinheit bei der Grundsteuer 
und 
einen vollen Jahresbetrag ordentliche Steuer bei der Gewerbe= und Personalstener 
zu stellen.
	        
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