Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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zoll davon das Minimum der jährlichen Sollzahlung erreichen würde, erfüllt die be— 
dingte Höhe der letzteren.“ « 
Is.Dieindenss12und15derRevidirtenContenordnungvom30stenNovember 
1835 festgesetzten Beschränkungen, welchen zu Folge nur Waarenposten von dem dort näher 
bezeichneten Minimalgewichtsbetrage an zur Abschreibung von den fortlaufenden Conten ge— 
bracht, beziehendlich außer den Meßzeiten auf fortlaufendes Conto angeschrieben werden dürfen, 
werden hierdurch aufgehoben, und es können daher künftig Waarenposten von jedem Gewichts— 
betrage während der Meßzeiten und außerhalb derselben von den fortlaufenden Conten ab= und 
angeschrieben werden. 
& 4. Die in §& 16 unter c der Revidirten Contenordnung festgesetzte Dauer der Gültig- 
keit der von Inhabern fortlaufender Conten außer den Meßzeiten ausgestellten Certificate wird 
auf vier Wochen vom Tage ihrer Ausstellung an gerechnet, hierdurch verlängert. 
& 5. Die Inhaber fortlaufender Conten haben in einem nach Befinden zu diesem Zwecke 
besonders zu führenden Handelsbuche bei jeder bezogenen zollpflichtigen Waarenpost die Nummer 
der Eingangsanmeldung anzugeben, mit welcher sie zur Contirung angemeldet worden ist. Zu 
einer Vergleichung dieses Handelsbuches mit den betreffenden Zollpapieren sind die Mitglieder 
und Beauftragten der Hauptämter zu Leipzig auch außer dem Falle einer allgemeinen Einsicht- 
nahme in die Handelsbücher (vergl. § 4 der Verordnung des Finanzministeriums, einige 
anderweite Abänderungen und Ergänzungen der Meßordnung betreffend, vom 2 5sten Mai 1861) 
jeder Zeit befugt. 
§6#6. Das für die Abschreibungen von den Inhabern fortlaufender Conten auszustellende 
Certificat muß dasjenige Blatt in dem in § 5 erwähnten Handelsbuche nachweisen, auf welchem 
die Waare eingetragen ist. Den Mitgliedern der Hauptämter in Leipzig bleibt es überlassen, 
von Zeit zu Zeit von der Richtigkeit dieser Angaben durch Einsicht der Handelsbücher Ueber- 
zeugung zu nehmen. 
# 7. Den Handelsbüchern der Inhaber fortlaufender Conten ist eine solche Einrichtung 
zu geben, daß aus denselben hinsichtlich aller Waaren, welche die Handlung führt, die Zeit 
des Bezugs und des Verkaufs, die Handlung oder Fabrik, aus welcher sie stammen, sowie der 
Name und Wohnort des Käufers bestimmt ersehen werden kann. 
. Die Contirung von Commissionsgütern ist nur mit der Maaßgabe zulässig: 
1) daß unter contirungsfähigen Commissionsgütern nur solche Waaren verstanden wer- 
den, welche von einem Dritten mit vorbehaltenem Eigenthume dem Contoinhaber zum Ver- 
kaufe unter des Letzteren Namen übergeben sind, und 
2) daß bei Bewilligung eines fortlaufenden Conto daran festgehalten wird, daß der sich 
darum Bewerbende den Vorschriften in § 2 der Revidirten Contenordnung entsprechend ein 
Großhändler sein und die sonst vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen muß, die Bewilligung 
eines fortlaufenden Conto, sonach an bloße Commissionärs, nicht erfolgen kann.
	        
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