Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Hierbei treten folgende nähere Bestimmungen ein: 
1) Wenn Waarenlager mehrere Waarenkategorieen umfassen, so werden vorstehende Mindest- 
beträge erreicht, dafern für den hauptsächlichsten Geschäftszweig die Merkmale der Anschreibung 
und Versteuerung durch Zurechnung der Summe aus den andern Kategorieen erfüllt sind. 
2) Das von der Summe der Anschreibung hergenommene Criterium wird bemessen nach 
dem Betrage der Eingangszölle des dermaligen Tarifs. Eintretende Veränderungen in den 
betroffenen Tarifpositionen ziehen eine entsprechende Aenderung in den Mindestbeträgen der 
Creditsummen und des jährlich zu zahlenden Zolles nach sich. 
3) Dem Mindestbetrage der jährlichen Zollentrichtung werden alle auf vereinsländischen 
Meßplätzen erweislich erlegten Ein= und Durchgangszölle von den in Frage kommenden Waaren 
hinzugerechnet (s. unten pet. 7). 
4) Der Nachweis, allein an Durchgangszöllen soviel gezahlt zu haben, daß der Eingangs- 
zoll von der durchgeführten Waare das Minimum der jährlichen Sollzahlung erreicht haben 
würde, erfüllt die bedingte Höhe der letzteren. 
5) Uebernimmt ein Großhändler auf sein Conto Posten von Conten?) anderer Groß- 
händler, so kommen ihm diese Posten bei der Creditanschreibung dann, wenn dergleichen Ueber- 
tragungen von seinem Conto früher ebenfalls stattgefunden haben, nur soweit, als letztere von 
ersteren überstiegen werden, in Anrechnung. 
6) Nicht minder finden die, von anderen vereinsländischen Meßplätzen und Packhofstädten 
in Leipzig unter Begleitscheincontrole eingehenden Retoursendungen bei der Creditanschreibung 
nur soweit Berücksichtigung, als sie die früheren unter Begleitscheincontrole von Leipzig ab 
bewirkten Retoursendungen nach dergleichen Meß= und Packhofstädten übersteigen. Entgegen- 
gesetzten Falles sind dieselben als nicht anrechnungsfähig im Conto zu bezeichnen. 
7) Dagegen werden die Zollbeträge für Waaren, welche ein Leipziger Contoinhaber un- 
mittelbar vom Auslande unter Begleitscheincontrole nach anderen vereinsländischen Meßplätzen, 
um auf ein dortiges Meßconto angeschrieben zu werden, dirigirt hat, auf erfolgten Nachweis 
bei Beurtheilung der Höhe der Creditanschreibung mit in Betracht gezogen). 
8) Der Nachweis in solchen und den ad 3 bemerkten Fällen wird durch die dergleichen 
Posten besonders bezeichnenden Schlußabrechnungen auf den vereinsländischen Meßplätzen, oder 
durch besondere Bescheinigungen der betheiligten Hauptämter geführt. 
9) Nach diesen Grundsätzen wird, ob ein Großhandel bestanden hat und das fort- 
laufende Conto in dieser Beziehung fortdauern kann, mit Grundlegung der bemerkten Criterien 
in der Regel nach den Ergebnissen des vergangenen Jahres, d. h. der beiden letzten halb- 
  
  
*) Anmerkung: Es sind hierunter die laufenden Conten anderer Großhändler zu verstehen. 
*“) Zusatz: Es ist aber solchenfalls im Leipziger Conto jeder Waarenzugang von dem Conto des be- 
treffenden vereinsländischen Meßplatzes, mit Einschluß der ad 6 gedachten, unter der dort erwähnten Voraus- 
setzung sonst anrechnungsfähigen Retoursendungen (er erfolge direct von dem Meßconto oder indirect durch 
Versendung über einen Packhof) als nicht anrechnungsfähig zu bezeichnen.
	        
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