Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

( 93) 
.K 49) Gesetz, 
einige Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes wegen Besteuerung des im 
Inlande erzeugten Rübenzuckers vom Zten August 1846 betreffend; 
vom 4ten Juli 1861. 
Johann, von GOTES Gnaden Koönig von Sachsen 2e. 2c. 2c. 
Nachdem die Regierungen der sämmtlichen zum deutschen Zollvereine gehörigen Staaten 
sich über die Gewährung einer Ausfuhrvergütung für Rübenzucker, sowie über die Abänderung 
des, der Besteuerung des Zuckers aus getrockneten Rüben bisher zum Grunde gelegten Satzes 
geeinigt haben, so verordnen Wir hierdurch, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie 
folgt: 
81. 
Bei der Erhebung der Steuer für die Bereitung von Zucker aus getrockneten Rüben werden 
vom Isten September 1861 ab auf jeden Centner getrockneter Rüben nicht mehr fünf 
und ein halber, sondern nur 
fünf Centner roher Rüben 
gerechnet und es wird insoweit die Bestimmung im 8 2 unter b des Gesetzes „die Besteuer— 
ung des im Lande erzeugten Rübenzuckers betreffend“ vom 3ten August 1846 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt Nr. 5 4, Seite 209) hierdurch aufgehoben. 
Für den Fall, daß in Folge etwaiger weiter anzustellender Erörterungen künftig eine Ab- 
änderung dieses Satzes geboten erscheinen sollte, wird Unser Finanzministerium ermächtigt, das 
hiernach ferner Erforderliche im Verordnungswege festzustellen. 
82. 
Eine der Rübensteuer entsprechende Vergütung kann unter angemessenen, von dem 
Finanzministerium festzusetzenden Bedingungen dann bewilligt werden, wenn inländischer Zucker 
oder solchem gleich zu behandelnder Zucker ausländischer Abstammung ins Ausland ausgeführt 
oder in eine öffentliche Niederlage aufgenommen wird. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken 
lassen. 
Dresden, am 4ten Juli 1861. 
Johann. 
Richard Freiherr von Friesen. 
147½
	        
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