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.K 49) Gesetz,
einige Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes wegen Besteuerung des im
Inlande erzeugten Rübenzuckers vom Zten August 1846 betreffend;
vom 4ten Juli 1861.
Johann, von GOTES Gnaden Koönig von Sachsen 2e. 2c. 2c.
Nachdem die Regierungen der sämmtlichen zum deutschen Zollvereine gehörigen Staaten
sich über die Gewährung einer Ausfuhrvergütung für Rübenzucker, sowie über die Abänderung
des, der Besteuerung des Zuckers aus getrockneten Rüben bisher zum Grunde gelegten Satzes
geeinigt haben, so verordnen Wir hierdurch, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie
folgt:
81.
Bei der Erhebung der Steuer für die Bereitung von Zucker aus getrockneten Rüben werden
vom Isten September 1861 ab auf jeden Centner getrockneter Rüben nicht mehr fünf
und ein halber, sondern nur
fünf Centner roher Rüben
gerechnet und es wird insoweit die Bestimmung im 8 2 unter b des Gesetzes „die Besteuer—
ung des im Lande erzeugten Rübenzuckers betreffend“ vom 3ten August 1846 (Gesetz= und
Verordnungsblatt Nr. 5 4, Seite 209) hierdurch aufgehoben.
Für den Fall, daß in Folge etwaiger weiter anzustellender Erörterungen künftig eine Ab-
änderung dieses Satzes geboten erscheinen sollte, wird Unser Finanzministerium ermächtigt, das
hiernach ferner Erforderliche im Verordnungswege festzustellen.
82.
Eine der Rübensteuer entsprechende Vergütung kann unter angemessenen, von dem
Finanzministerium festzusetzenden Bedingungen dann bewilligt werden, wenn inländischer Zucker
oder solchem gleich zu behandelnder Zucker ausländischer Abstammung ins Ausland ausgeführt
oder in eine öffentliche Niederlage aufgenommen wird.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken
lassen.
Dresden, am 4ten Juli 1861.
Johann.
Richard Freiherr von Friesen.
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