Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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schriftliche Anmeldung in einfacher Ausfertigung vorzulegen, welche Gattung und Menge des 
Zuckers, sowie die Verpackungsart und Bezeichnung des Colli angiebt und dasjenige Amt be- 
nennt, über welches die Ausfuhr bewirkt werden soll. Mit dieser Anmeldung ist der Zucker 
zur Abfertigung vorzuführen. 
#5. Das Amt hat zu prüfen, ob das gewählte Ausgangsamt zur Abfertigung befugt 
ist, demnächst das Brutto= und Nettogewicht jedes Collo, sowie die Gattung des Zuckers durch 
Revision zu ermitteln und das Ergebniß der Revision auf der Anmeldung zu vermerken. 
Dabei ist das Gewicht der unmittelbaren Umschließung von Zucker in Broden an Papier 
und Bindfaden von dem Gewichte des Zuckers in dieser Umhüllung mit einem Tarasatze von 
21 Procent dieses Gewichts in Abzug zu bringen, wenn nicht der Betheiligte auf vollständige 
Nettoverwiegung anträgt, oder solche von Seiten der Abfertigungsstelle für nothwendig erachtet 
wird. 
§ 6. Wenn das abfertigende Amt zugleich das Ausgangsamt ist, so läßt dasselbe die 
Ausfuhr unter seiner Controle vor sich gehen, stellt dieselbe in der bei Begleitscheingütern ge- 
bräuchlichen Art fest und bescheinigt sie auf der Anmeldung. Das vereinsländische Haupt- 
zollamt zu Bremen kann in seiner Eigenschaft als Ausgangsamt des Zollvereins diese Behand- 
lung nur in Bezug auf solchen Zucker eintreten lassen, welcher unter Declarationsscheincontrole 
und Verschluß nach Bremen gelangt ist, mag er in der dortigen Zollvereinsniederlage gelagert 
haben oder nicht. 
Soll dagegen die Ausfuhr über ein anderes, als das abfertigende Amt erfolgen, so wird 
der Zucker unter amtlichen Verschluß gesetzt und in dieser Art auf das Ausgangsamt abgelassen. 
Diese Art der Abfertigung ist auch anzuwenden, wenn die Ausfuhr über das vereins- 
ländische Hauptzollamt zu Bremen, als Ausgangsamt des Zollvereins, erfolgen und der Zucker 
nicht mit Declarationsscheinen dahin abgelassen werden soll. 
Bei Versendungen mittels der Eisenbahn oder zu Schiffe kann der Verschluß der Eisen- 
bahnwagen oder Schiffe in dem Maaße, wie dieß für Begleitscheingüter gestattet ist, an die 
Stelle des Colloverschlusses treten. 
&# 7. Das Ausgangsamt nimmt in der §& 6 bezeichneten Weise von der Ausfuhr Ueber- 
zeugung, bescheinigt die Ausfuhr auf der Anmeldung und sendet die letztere an das Ausfertig- 
ungsamt zurück. 
Ist das Ausfertigungsamt nicht ein Hauptamt, so hat dasselbe die bescheinigte Anmeldung 
alsbald dem ihm vorgesetzten Hauptamte einzusenden. 
&. An die Stelle der Ausfuhr kann die Niederlegung in eine öffentliche Niederlage 
treten, entweder bei dem Amte, welches die erste Abfertigung bewirkt, oder bei einem anderen, 
auf welches der Zucker von diesem Amte abgelassen worden ist. Für solche Fälle wird statt
	        
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