Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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des Ausgangsamtes das Amt, bei welchem die Niederlegung erfolgen soll, angemeldet und die 
Bescheinigung der Niederlegung tritt an die Stelle der Ausgangsbescheinigung. 
Die Lagerfrist für den durch öffentliche Niederlagen auszuführenden Zucker wird auf ein 
Jahr festgesetzt. 
Aus der öffentlichen Niederlage kann der Zucker, für welchen Steuervergütung geleistet 
worden ist, zum Verbrauche im Inlande nur gegen Entrichtung der vollen tarifmäßigen Ein- 
gangsabgabe entnommen werden. 
6 9. Die Steuervergütung für den in der Niederlage für Zollvereinsgüter zu Bremen 
aufgenommenen Zucker wird erst dann gewährt, wenn derselbe aus der Niederlage ins Ausland 
ausgeführt oder in eine öffentliche Niederlage im Zollvereinsgebiete aufgenommen ist. Behufs 
der Aufnahme in die Niederlage für Zollvereinsgüter zu Bremen ist der Zucker unter Verschluß 
entweder mit Declarationsscheinen oder mit denjenigen Abfertigungspapieren auf das Haupt- 
zollamt zu Bremen abzulassen, welche zum Zwecke der unmittelbaren Ausfuhr über dasselbe 
erforderlich sein würden. 
10. Von den Hauptämtern, bei denen Anmeldungen über ausgeführten oder in eine 
öffentliche Niederlage aufgenommenen Zucker, für welchen eine Steuervergütung in Anspruch 
genommen wird, eingehen, werden nach dem Ablaufe jedes Monats Steuervergütungsliquida- 
tionen über den im Laufe desselben als ausgeführt nachgewiesenen Zucker aufgestellt und mit 
den bescheinigten Anmeldungen der Zoll= und Steuerdirection vorgelegt. 
11. Diese hat die zu vergütenden Beträge festzustellen und dem Empfangsberechtigten 
für jede Anmeldung ein besonderes Anerkenntniß zu ertheilen. 
Die Anerkenntnisse können auf zu entrichtende Rübenzuckersteuer bei den Hebestellen, welche 
dergleichen Steuer zu empfangen haben, zu jeder Zeit in Zahlung gegeben, oder es kann die 
baare Zahlung des Betrags, jedoch nicht früher, als auf den 15ten des dritten Monats 
nach demjenigen Monate, für welchen die betreffende Vergütungsliquidation lautet, angewiesen 
werden. Die Anweisung der Zahlung erfolgt durch die Zoll= und Steuerdirection, welcher daher 
das Anerkenntniß mit dem Antrage auf Zahlung zu überreichen ist, und welche hierauf bestimmt, 
bei welcher Casse das Anerkenntniß baar eingelöst werden darf. Es kann indeß auch sogleich 
bei der Ausstellung der Anerkenntnisse in solchen anstatt des Vorbehaltes der Anweisung zur 
baaren Zahlung einer bestimmten Casse die Ermächtigung ertheilt werden, nach Ablauf der vor- 
gedachten Frist die Zahlung ohne besondere Anweisung zu leisten. Wünscht in einem solchen 
Falle der Inhaber des Anerkenntnisses etwa später die Zahlung bei einer anderen, als der 
anfänglich bestimmten Casse in Empfang nehmen zu können, so hat er, unter Wiedereinreichung 
des Anerkenntnisses, deshalb einen Antrag an die Zoll= und Steuerdirection zu richten, von 
welcher sodann, dafern nicht Bedenken entgegen stehen, die gewünschte Casse zur Zahlung an- 
gewiesen werden wird. Die Anerkenntnisse werden nur gerade zu dem Betrage, auf welchen
	        
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