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Gesetz-und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
Jtes Stück vom Jahre 1861.
M 52) Verordnung,
die Kohlenzweigbahn des Dresden-Possendorfer Steinkohlenbauvereins betreffend;
vom 19ten Juni 1861.
Nachdem der von dem Dresden-Possendorfer Steinkohlenbauvereine eingereichte Grundriß
einer Kohlenzweigbahn zur Verbindung des dem Vereine gehörigen Herrmannsschachtes mit der
Hänichener Zweigbahn der Albertseisenbahn genehmigt worden ist, so wird auf Grund von
&11 unter 3 und von §§6 2 und 3 des Gesetzes vom 2ten Juni 1852, die Abtretung von
Grundeigenthum für innenbemerkte Eisenbahnanlagen betreffend, (Gesetz= und Verordnungs-
blatt vom Jahre 1852, Seite 143) und unter Bezugnahme auf § 5 der Verordnung vom
2 Ssten Juli 185 3, den Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes vom 2ten Juni 1852 in
Bezug auf die Albertsbahn betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1853,
Seite 160 fg.) andurch bekannt gemacht, daß von der gedachten Kohlenzweigbahn die Fluren von
Wilmsdorf und Possendorf
berührt werden.
Die Vorschriften in §96 1 und 2 der Verordnung vom 2 Ssten Juli 185 3 haben auf
diese Flurbezirke und die darin von der Eisenbahnlinie betroffenen Grundstücke Anwendung zu
leiden.
Dresden, den 1 9ten Juni 1861.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Demnth.
53) Deeret
wegen Bestätigung der Statuten des Erlbach-Leipziger Steinkohlenbauvereins;
vom 17ten Juni 1861.
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 88 18, 25
und 55 der Statuten des Erlbach-Leipziger Steinkohlenbauvereins enthaltenen Rechtsver-
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