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* 55. Das Directorium hat sofort nach seiner Wahl, beziehendlich Annahmeerklärung, Constituirung.
sich zu constituiren und einen Vorsitzenden und einen Cassirer zu erwählen.
Nach geschehener Wahl des Vorsitzenden des Ausschusses (J 46) und des Directoriums
werden die Namen der Directorial= und Ausschußmitglieder in der Zeitung (S 23) bekannt
gemacht.
Einer besonderen Legitimation bedarf es außer dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht.
rc. rc.
54) Gesetz,
die Verbindlichkeit zu Anwendung gestempelter Alkoholometer betreffend;
vom Sten Juli 1861.
W#g Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
22. 22. 20c.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
&1. Vom üsten Januar 1862 an dürfen im inländischen öffentlichen und gewerblichen
Verkehre mit weingeistigen Flüssigkeiten zu Bestimmung des Stärkegrades derselben nur die
mit dem Stempel der deshalb beauftragten inländischen Aichungsbehörde versehenen Thermo-
Alkoholometer und die einem jeden solchen Instrumente beigegebenen in gleicher Weise gestem-
pelten Reductionstabellen benutzt werden.
#2. Auf Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmung leiden die in §§ 9 bis
12 des Gesetzes, die Einführung eines allgemeinen Landesgewichts u. s. w. betreffend, vom
12ten März 1858 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 49 u. f.) angedrohten Strafen
ebenfalls Anwendung.
# 3.Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Dresden, den Sten Juli 1861.
Johann.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
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