Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(104 ) 
55) Ausführungsverordnung 
zu dem Gesetze, die Verbindlichkeit zu Anwendung gestempelter Alkoholometer 
betreffend; 
vom Sten Juli 1861. 
u weiterer Ausführung des Gesetzes vom heutigen Tage, die Verbindlichkeit zur Anwendung 
gestempelter Alkoholometer betreffend, wird verordnet, wie folgt: 
&1. Mit der Prüfung und Stempelung der Thermo-Alkoholometer und mit der Aus- 
gabe der gestempelten Reductionstabellen ist allein die Normalaichungscommission beauftragt. 
& 2. Zur Prüfung werden nur solche gläserne Alkoholometer angenommen, welche den 
Alkoholgehalt einer weingeistigen Flüssigkeit in hundert Raumtheilen derselben nach der Skala 
von Tralles angeben und mit eingeschmolzenem Thermemeter versehen sind; gestempelt werden 
die Skalen nur dann, wenn sich bei der Prüfung eine größere Abweichung als 1. Grad oder 
Procent gegen das von der Normalaichungscommission benutzte Normalinstrument nicht gezeigt 
hat. Die Prüfung und Stempelung von metallnen, sowie von solchen Alkoholometern, welche- 
neben der Skala von Tralles noch eine andere Procent= oder Reductionsskala enthalten, ist un- 
zulässig. 
& 3. Ureber die sonst wegen Beschaffenheit der zu prüfenden Instrumente und wegen 
des Verfahrens bei der Prüfung getroffenen Bestimmungen können die Verfertiger von Alko- 
holometern die erforderlichen Nachweisungen durch die Normalaichungscommission erhalten. 
Die Gebührensätze betragen 
5 Ngr. für die Prüfung und Stempelung der Thermometerskala, 
5 Ngr. für Prüfung und Stempelung der Procentskala einschließlich des Aichscheins 
und der Gebrauchsanweisung, 
3 Ngr. für eine Prüfung, bei welcher sich eine der erwähnten Skalen als fehlerhaft 
erwieß. 
#4. Die Normalaichungscommission hat jedem von ihr geprüsten Alkoholometer einen 
Lichschein und eine Gebrauchsanweisung nebst Reductionstabellen beizugeben. 
&5. Der Besitzer eines Alkoholometers muß in jedem Falle, wo er dasselbe im öffent- 
lichen oder gewerblichen Verkehre benutzt, oder die Polizeibehörde es verlangt, durch Vorzeigung 
des Aichscheins (§ 4) sich darüber ausweisen können, daß das Instrument der in dem Aich- 
scheine enthaltenen näheren Bezeichnung unverändert entspreche. Der Aischschein ist daher 
sorgfältig aufzubewahren. 
§6. Geht dem Besitzer eines Alkoholometers der Aichschein verloren, so hat er sofort 
das Instrument der Normalaichungscommission einzusenden. Diese wird, wenn bei der
	        
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