Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(105 ) 
Prüfung das Instrument noch richtig befunden wird, gegen Erlegung einer Gebühr von 5 Ngr. 
einen neuen Aichschein ausfertigen. Bis dahin ist die Benutzung des Instruments zu Ver- 
kaufszwecken unstatthaft. 
& 7. Die Gebrauchsanweisung (§ 4) giebt das Verfahren an, welches bei Benutzung 
des Instruments überhaupt und namentlich zur Ermittelung der wahren Spiritusstärke aus 
der an dem Instrumente abgelesenen scheinbaren Spiritusstärke zu befolgen ist. Hierbei 
werden die der Anweisung beigedruckten sogenannten Brix'schen Tabellen benutzt. 
&.Geht dem Besitzer eines Instruments die Gebrauchsanweisung verloren, so kann 
derselbe nur gegen Einsendung des Aichscheins und Erlegung einer Gebühr von — 3 Ngr. — 
ein Ersatzeremplar erhalten. 
& 9. Die Normalaichungscommission hat die Preise, zu welchen von ihr den vor- 
stehenden Bestimmungen entsprechend geaichte Thermo-Alkoholometer zu beziehen sind, noch 
rechtzeitig vor dem 1sten Januar 1862 bekannt zu machen. Uebrigens steht der Verkauf 
solcher Instrumente Jedermann freit. Den Aichämtern solcher Orte, an denen, oder in deren 
Umgebung Bedarf an Thermo-Alkoholometern zu erwarten ist, wird empfohlen, sich durch die 
Normalaichungscommission mit geaichten dergleichen Instrumenten zu versehen, um etwaigen 
Nachfragen genügen zu können. 
10. Do sich die gesetzliche Verbindlichkeit zu Anwendung gestempelter Thermo- 
Alkoholometer nach § 1 des Gesetzes vom heutigen Tage auf allen inländischen öffentlichen 
und gewerblichen Verkehr erstreckt, so sind auch die Preisangaben der Productenbörsen — bei 
Vermeidung der gegen die Börsenvorstände zu verhängenden Strafen nach §# 2 des Gesetzes 
— soweit sich dieselben auf weingeistige Flüssigkeiten bestimmter Stärkegrade erstrecken, vom 
1sten Januar 1862 an nur auf die Stärkegrade eines gestempelten Alkoholometers zu 
beziehen. 
Dagegen ist Niemand im Gebrauche anderer Instrumente für seine Privatzwecke oder bei 
Verkäufen in das Ausland beschränkt. Die blose Anwesenheit eines anderen oder ungestem- 
pelten Alkoholometers in einem Fabrikationslocale begründet daher noch nicht die Vermuth= 
ung einer Zuwiderhandlung gegen § 1 des Gesetzes vom heutigen Tage. 
511. Die Wohlfahrtspolizeibehörden haben über die gehörige Beobachtung der im 
Gesetze und in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zu wachen und kommen rücksicht- 
lich der Wegnahme ungestempelter Instrumente u. s. w. die Vorschriften der Ausführungsver- 
ordnung vom 1 2ten März 185 8 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 5 2 fg.) mit der Maaß- 
gabe zur analogen Anwendung, daß als competente Aichungsbehörde für Thermo-Alkoholometer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.