Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(108 ) 
. 58) Verordnung, 
die Maturitätsprüfung der Inländer betreffend, welche dieselbe nicht unmittelbar 
vor ihrem Abgange an der Gelehrtenschule, auf welcher sie gebildet sind, bestehen; 
vom 30sten Juni 1861. 
Des Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts verordnet mit Allerhöchster Ge- 
nehmigung in Betreff der Maturitätsprüfung derjenigen Inländer, welche dieselbe nicht un- 
mittelbar vor ihrem Abgange an der Gelehrtenschule bestehen, auf welcher sie vorgebildet sind, 
wie folgt: 
& 1. Alle Inländer, welche auf einem ausländischen Gymnasium vorgebildet sind, oder 
sich lediglich durch Privatunterricht zum Besuche der Universität vorbereitet haben, oder doch 
in der letzten Zeit ihrer Vorbereitung eine Gelehrtenschule nicht besuchten, haben sich wegen 
Zulassung zur Maturitätsprüfung nicht, wie bisher, bei den Rectoren der Gelehrtenschulen, 
sondern unmittelbar bei dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts anzumelden. 
&2. Dieselben haben, wenn sie während ihrer Bildungzzeit eine oder mehrere Gelehrten- 
schulen oder andere höhere Unterrichtsanstalten eine Zeit lang besucht haben, ihren Gesuchen 
um Zulassung zur Maturitätsprüfung stets die betreffenden Abgangszeugnisse, überdieß aber, 
dafern sie später durch Privatunterricht vorbereitet worden sind, Zeugnisse von den Lehrern, 
deren Unterricht sie genossen, sowie glaubhafte Zeugnisse über ihr bisheriges sittliches Verhalten 
beizufügen und selbige mit ihren Gesuchen längstens im Monate Januar, wenn sie die Maturi- 
tätsprüfung zu Ostern, und längstens im Monate Juli, wenn sie dieselbe zu Michaelis bestehen 
wollen, bei dem Ministerium einzureichen. 
&#l 3.Die Wahl der Anstalt zu Erstehung der Maturitätsprüfung wird in jedem einzel- 
nen Falle das Ministerium treffen und sodann die geeignete Weisung ergehen lassen. 
Die gegentheilige Bestimmung § 6 des Mandats vom 4ten Juli 1829 wird hiermit 
aufgehoben. 
Darnach haben sich Alle, die es angeht, insbesondere die Inspectionen der Landesschulen, 
die Gymnasialcommissionen, sowie die Rectoren der Gymnasien zu achten. 
Dresden, am 30sten Juni 1861. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Falkenstein. 
Rudolph.
	        
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