Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Fortsetzung. 
Canalzins und 
Schleußen- 
gebühr. 
Bestimmung 
des Ladungs- Eint 
gewichts. 
( 110 ) 
dieselben Beamten zugleich die Bestimmung und Bezeichnung der Eintauchungslinien und der 
diesen entsprechenden Tragfähigkeit des Fahrzeugs zu erfolgen. 
* 5. In jedem Jahre bei dem Beginne des Schifffahrtsbetriebs auf dem Canale ist 
durch die Canalaussichtsbeamten die fernere Tauglichkeit und Tüchtigkeit der zur Canalbeschiff= 
ung bestimmten Fahrzeuge zu untersuchen und dabei zugleich die fortdauernde NRichtigkeit der 
ermittelten Tragfähigkeit nach der bezeichneten Eintauchungslinie zu prüfen. 
6. Für die Benutzung des Canals zur Beschiffung ist ein Canalzins zu entrichten, 
dessen Höhe bis auf weitere Anordnung, ohne Unterschied der Transportgegenstände und der 
Länge der etwa zu beschiffenden kürzeren Canaltracte 
a) bei Beschiffung des Canals innerhalb der Strecke vom Grödler Bassin bis an die 
Heoischenschleuße, 
auf — — 2 Pf. für den Centner des Ladungsgewichts, 
b) bei Beschiffung des Canals von der Hoischenschleuße mit Benutzung derselben bis zur 
Gröditzer Schleuße ebenfalls 
auf — — 2 Pf. für den Centner des Ladungsgewichts 
festgesetzt wird, so daß 
I) bei zusammenhängender Beschiffung der oberen und unteren Canalstrecke zusammen 
— — 4 Pf. für den Centner des Ladungsgewichts 
zu zahlen sind, dagegen 
d) in den unter b und c bemerkten Fällen für beladene Fahrzeuge eine besondere Gebühr 
für die Benutzung der Hoischenschleuße nicht zu entrichten ist; 
e) für die Beschiffung des Canals mit leer gehenden, d. h. außer mit den Schiffsgeräth- 
schaften völlig unbeladenen Fahrzeugen wird ein Canalzins nicht erhoben, wogegen 
von solchen Fahrzeugen, wenn sie die Heischenschleuße benutzen, ein besonderes 
Schleußengeld von 
— 2 Ngr. — für jedes Fahrzeug 
zu bezahlen ist. 
&# 7. Das Ladungsgewicht eines jeden Fahrzeugs wird bestimmt durch die Tiefe seiner 
auchung und bemessen nach der an der Außenfläche der vorderen und hinteren Brust jeden 
Fahrzeugs anzubringenden Scala. 
Diese Scala bezeichnet den Tiefgang des Fahrzeugs von 3 zu 3 Zollen und es wird 
das Ladungsgewicht dergestalt vernommen, daß, wenn der Wasserspiegel zwischen zwei Linien 
der Scala fällt, die zunächst über dem Wasser liegende Linie maaßgebend ist. 
Eine Ueberschreitung der höchsten Linie der Scala durch die Belastung der Fahrzenge ist 
unstatthast.
	        
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