Fortsetzung.
Canalzins und
Schleußen-
gebühr.
Bestimmung
des Ladungs- Eint
gewichts.
( 110 )
dieselben Beamten zugleich die Bestimmung und Bezeichnung der Eintauchungslinien und der
diesen entsprechenden Tragfähigkeit des Fahrzeugs zu erfolgen.
* 5. In jedem Jahre bei dem Beginne des Schifffahrtsbetriebs auf dem Canale ist
durch die Canalaussichtsbeamten die fernere Tauglichkeit und Tüchtigkeit der zur Canalbeschiff=
ung bestimmten Fahrzeuge zu untersuchen und dabei zugleich die fortdauernde NRichtigkeit der
ermittelten Tragfähigkeit nach der bezeichneten Eintauchungslinie zu prüfen.
6. Für die Benutzung des Canals zur Beschiffung ist ein Canalzins zu entrichten,
dessen Höhe bis auf weitere Anordnung, ohne Unterschied der Transportgegenstände und der
Länge der etwa zu beschiffenden kürzeren Canaltracte
a) bei Beschiffung des Canals innerhalb der Strecke vom Grödler Bassin bis an die
Heoischenschleuße,
auf — — 2 Pf. für den Centner des Ladungsgewichts,
b) bei Beschiffung des Canals von der Hoischenschleuße mit Benutzung derselben bis zur
Gröditzer Schleuße ebenfalls
auf — — 2 Pf. für den Centner des Ladungsgewichts
festgesetzt wird, so daß
I) bei zusammenhängender Beschiffung der oberen und unteren Canalstrecke zusammen
— — 4 Pf. für den Centner des Ladungsgewichts
zu zahlen sind, dagegen
d) in den unter b und c bemerkten Fällen für beladene Fahrzeuge eine besondere Gebühr
für die Benutzung der Hoischenschleuße nicht zu entrichten ist;
e) für die Beschiffung des Canals mit leer gehenden, d. h. außer mit den Schiffsgeräth-
schaften völlig unbeladenen Fahrzeugen wird ein Canalzins nicht erhoben, wogegen
von solchen Fahrzeugen, wenn sie die Heischenschleuße benutzen, ein besonderes
Schleußengeld von
— 2 Ngr. — für jedes Fahrzeug
zu bezahlen ist.
7. Das Ladungsgewicht eines jeden Fahrzeugs wird bestimmt durch die Tiefe seiner
auchung und bemessen nach der an der Außenfläche der vorderen und hinteren Brust jeden
Fahrzeugs anzubringenden Scala.
Diese Scala bezeichnet den Tiefgang des Fahrzeugs von 3 zu 3 Zollen und es wird
das Ladungsgewicht dergestalt vernommen, daß, wenn der Wasserspiegel zwischen zwei Linien
der Scala fällt, die zunächst über dem Wasser liegende Linie maaßgebend ist.
Eine Ueberschreitung der höchsten Linie der Scala durch die Belastung der Fahrzenge ist
unstatthast.