Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Polizeiliche 
Anordnungen 
für die Schiff— 
fahrt. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
( 112 ) 
Fristen zu leistende Zahlung einzutreten hat, längstens von vier zu vier Wochen von dem 
Eigenthümer oder Empfänger der Ladung auf die Grundlage der nach § 10 ausgestellten und 
zurückzugebenden Ladungs= und Niederlagsbescheinigungen gegen besonders über den Betrag 
nach der dazu ertheilten Vorschrift zu ertheilende Quittungen zu bewirken. 
Die Schleußengelder (§ 6, e) für unbeladene Fahrzeuge sind sofort bei dem Durchgange 
derselben durch die Schleuße an den Schleußenwärter gegen Quittung zu erlegen. 
13. Um das Begegnen von Fahrzeugen auf dem Canale zu vermeiden, darf die Be- 
schiffung des Canals auf kürzere Strecken nur dergestalt erfolgen, daß dadurch der Schiffszug 
der den Canal in seiner ganzen, dermalen schiffbaren Längenausdehnung befahrenden Fahrzeuge 
nicht behindert wird. 
Durch Anschlag an der Wohnung des Canalaufsehers bei Grödel und an der des Schleu- 
ßenwärters an der Hoischenschleuße wird bekannt gemacht werden, zu welchen Zeiten nach 
Maaßgabe der Jahreszeit und des Canalverkehrs der Abgang der den Canal in seiner ganzen 
Länge beschiffenden Fahrzeuge von Grödel oder von Gröditz aus zu erfolgen hat. 
Diesen Schiffszügen haben in der Regel diejenigen Fahrzeuge sich anzuschließen, welche 
in der einen oder der anderen Richtung den Canal ganz oder nur streckenweise beschiffen und 
es ist dabei das Ein= und Ausschifsen der Transportgegenstände an irgend einer Uferstelle 
dergestalt zu bewerkstelligen, daß die ein= oder ausladenden Fahrzeuge die zwischen Glaubitz 
und Siedlitz, zwischen Siedlitz und Streumen und die zwischen der Hoischenschleuße und der 
Gröditzer Schleuße vorhandenen Weichen zu der Zeit erreichen müssen, wenn das Eintreffen 
eines entgegen= oder nachkommenden durchgehenden Schiffszuges zu erwarten ist. 
Sollte dennoch ein Begegnen von Fahrzeugen vorkommen, so haben, dafern ein Vorbei- 
fahren derselben an einander nicht thunlich ist, die den Verkehr streckenweise vermittelnden 
Fahrzeuge entweder nach der nächsten der vorstehend erwähnten Weichen oder nach dem Bassin 
bei Grödel zurückzufahren. 
Uebrigens haben die Schiffsführer hierunter den ihnen von Seiten der Canalaufsichtsbe- 
amten zukommenden, speciellen Anordnungen stets sofort genaue Folge zu leisten. 
#14. Bei dem Ein= und Ausfahren in die Schleuße und aus derselben, haben die 
Schiffsführer die Anordnungen des Schleußenwärters allenthalben zu befolgen. 
15. Die Schiffsführer haben bei Vermeidung der geordneten Strafe neben dem Er- 
satze der verursachten Schäden darauf zu achten, daß bei dem Schiffsgange durch Anstoßen der 
Fahrzeuge oder auf sonstige Weise oder bei dem Ein= und Ausschiffen jede Beschädigung des 
Canals und der Canalbauwerke, insbesondere der Schleußen, der Brücken, des Bassins, der 
Wehre und Flußdurchgänge, sowie der Ufer und Dämme vermieden werde.
	        
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