Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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der Vereinscasse, wenn sie innerhalb eines Jahres, von Eintritt der Rechtskraft jenes Erkennt- 
nisses an gerechnet, nicht erhoben werden. Durch Ablauf dieser vier= und beziehendlich ein- 
jährigen Verjährung erlischt jeder Anspruch an die Gesellschaft. 
& 14. Wegen untergegangener oder sonst abhanden gekommener Actien, Interimsscheine, 
Dioidendenscheine oder Dividendenleisten findet auf Antrag der Betheiligten und auf deren 
Kesten das Edictalverfahren zum Behufe der Mortification Statt. Dasselbe erfolgt ganz in 
der Maaße, wie es für Königlich Sächsische Staatspapiere vorgeschrieben ist, und werden in 
der Beziehung Actien und Interimsscheine den Staatsschuldscheinen), Dividendenscheine und 
Dividendenleisten aber den Conpons und Talons der Staatspapiere gleich behandelt, es tritt 
jedoch hier statt der für Staatspapiere im Rescripte vom Gten October 1824 vorgeschriebenen 
zehnjährigen Verjährungsfrist bei Actien und Interimsscheinen schon eine vierjährige ein. 
Nach vollständiger Beendigung des Mortificationsverfahrens durch Eintritt der Rechtskraft 
des Präclusiverkenntnisses findet die Ausfertigung neuer Documente Statt. Für das Mor- 
tificationsverfahren ist die Gerichtsbehörde, bei welcher der Verein seinen Gerichtsstand hat, 
ausschließlich zuständig. 
& 47. Die Wahlen für den Ausschuß sind unter Bezeichnung des Vorsitzenden und 
Vicevorsitzenden alljährlich in der § 8 vorgeschriebenen Weise vom Directorium bekannt zu 
machen. 
Diese Bekanntmachung legitimirt die Gewählten vollständig. 
65. Die erfolgte Wahl eines jeden Directors, sowie jeder in den Personen der Di- 
rectorialmitglieder erfolgte Wechsel wird vom Ausschusse in der § 8 angegebenen Weise alsbald 
bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung legitimirt die Directorialmitglieder vollständig. 
§ 69. Für Verhinderungsfälle eines Directerialmitgliedes kann der Ausschuß einen 
Stellvertreter wählen, der auch so, wie ein Directorialmitglied (& 57) zu legitimiren ist und 
eine Caution von zwei Doppelactien zu leisten hat. 
  
61) Deecret 
wegen Bestätigung der Statuten der landwirthschaftlichen Assecuranzbank für 
Deutschland; 
vom 17t#en Juli 1861. 
Ne# Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums der hier 
bestehenden landwirthschaftlichen Assecuranzbank für Deutschland die im § 29, Absatz 3 der 
Statuten derselben enthaltene Rechtsvergünstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, 
so hat das Ministerium des Innern diesen Statuten die beantragte Bestätigung mit der 
Mortifica= 
tionsverfahren. 
Legitimation 
des Aus- 
schusses. 
Legitimation. 
Stellvertreter.
	        
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