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einzustellen beschlossen hat, auch erstatteter Anzeige zufolge sämmtliche Versicherungen der
genannten Gesellschaft in hiesigen Landen, beziehendlich durch im Einverständnisse der Betheil-
igten erfolgte Ueberweisung an die Berlinische Feuerversicherungsgesellschaft erledigt sind, so
wird vorgedachte Concession andurch wieder außer Kraft gesetzt und Solches zur Nachachtung
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 1 Wten Juli 1861.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Kohlschütter.
Schmiedel.
63) Gesetz
über Zusammenlegung der Grundstücke;
vom 23sten Juli 1861.
Wy, Johann, von GOTTES# Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 20c.
haben unter Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen, das Gesetz über Zusammen-
legung der Grundstücke vom 1 4ten Juni 1834 (Gesetzsammlung 1834, Seite 141 fg.)
aufzuheben und anstatt der darin enthaltenen folgende Bestimmungen zu treffen.
& 1. Zusammenlegung der Grundstücke ist ein solcher Umtausch durch einander liegender Begriff der
ländlicher verschiedenen Besitzern gehöriger Grundstücke, durch welchen für jeden derselben eine Sufaherurg
. L-
möglichst nahe und zusammenhängende, sowie überhaupt für die Bewirthschaftung günstige stücke.
Lage seiner Besitzungen bezweckt wird, und findet nicht blos nach freier Vereinigung, sondern,
jedoch nur in den nachbezeichneten Fällen, auch gegen den Willen eines Theils der Besitzer
Statt.
*& 2. Der Besitzer eines Grundstücks muß sich die Zusammenlegung gefallen lassen, bfanen-
a) wenn sich für einen darauf gerichteten Antrag mehr als die Hälfte der Stimmen der mnach-eschluß
dabei betheiligten Grundstücksbesitzer erklärt; ver Vechrhe,
b) wenn davon die Aufhebung eines Koppelhutungsverbandes, ohne Unterschied, ob er ten,
nur eine oder mehrere Viehgattungen betreffe, oder die Herstellung einer stets offenen ibenernn
Zugänglichkeit für solche Grundstücke abhängt, zu denen, ihrer örtlichen Lage nach, Aufhebung
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