Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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einzustellen beschlossen hat, auch erstatteter Anzeige zufolge sämmtliche Versicherungen der 
genannten Gesellschaft in hiesigen Landen, beziehendlich durch im Einverständnisse der Betheil- 
igten erfolgte Ueberweisung an die Berlinische Feuerversicherungsgesellschaft erledigt sind, so 
wird vorgedachte Concession andurch wieder außer Kraft gesetzt und Solches zur Nachachtung 
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 1 Wten Juli 1861. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. 
Schmiedel. 
  
63) Gesetz 
über Zusammenlegung der Grundstücke; 
vom 23sten Juli 1861. 
Wy, Johann, von GOTTES# Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 20c. 
haben unter Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen, das Gesetz über Zusammen- 
legung der Grundstücke vom 1 4ten Juni 1834 (Gesetzsammlung 1834, Seite 141 fg.) 
aufzuheben und anstatt der darin enthaltenen folgende Bestimmungen zu treffen. 
& 1. Zusammenlegung der Grundstücke ist ein solcher Umtausch durch einander liegender Begriff der 
ländlicher verschiedenen Besitzern gehöriger Grundstücke, durch welchen für jeden derselben eine Sufaherurg 
. L- 
möglichst nahe und zusammenhängende, sowie überhaupt für die Bewirthschaftung günstige stücke. 
Lage seiner Besitzungen bezweckt wird, und findet nicht blos nach freier Vereinigung, sondern, 
jedoch nur in den nachbezeichneten Fällen, auch gegen den Willen eines Theils der Besitzer 
Statt. 
*& 2. Der Besitzer eines Grundstücks muß sich die Zusammenlegung gefallen lassen, bfanen- 
a) wenn sich für einen darauf gerichteten Antrag mehr als die Hälfte der Stimmen der mnach-eschluß 
dabei betheiligten Grundstücksbesitzer erklärt; ver Vechrhe, 
b) wenn davon die Aufhebung eines Koppelhutungsverbandes, ohne Unterschied, ob er ten, 
nur eine oder mehrere Viehgattungen betreffe, oder die Herstellung einer stets offenen ibenernn 
Zugänglichkeit für solche Grundstücke abhängt, zu denen, ihrer örtlichen Lage nach, Aufhebung 
1861. 18
	        
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