Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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eines Koppel- behufs der Bestellung und Benutzung derselben nur mittelst Ueberfahrt oder Uebertrift 
bnungsver über fremde Grundstücke zu gelangen ist (verschlossene Grundstücke). 
Verschlossen- 
heit von 
Grundstücken. 
Berechnungder s 3. In dem §& 2 unter a gedachten Falle wird die Stimmenzahl jedes einzelnen 
Stimmen in bei der Zusammenlegung betheiligten Grundstücksbesitzers nach der Zahl und Größe der 
dem Falle § 2 .. .. 
unter a. von ihm in die Zusammenlegung zu gebenden Parcellen und zwar dergestalt berechnet, daß sie 
durch das Product einer Multiplication der Gesammtzahl seiner Parcellen mit deren gesammten 
Flächeninhalte bestimmt wird. 
Jedes im Flurbuche unter besonderer Nummer aufgeführte Flurstück gilt hierbei, insofern 
man sich nicht eines Anderen vereinigt, als besondere Parcelle und wird nach dem im Flur- 
buche angegebenen Flächeninhalte bei der Stimmenberechnung in Ansatz gebracht. 
Besitzt ein Grundstücksbesitzer mehrere geschlossene Güter oder Nahrungen am Orte der 
Zusammenlegung, so ist, dieselben mögen nun gesondert oder zusammen bewirthschaftet werden, 
für eine jede solche geschlossene Besitzung die Stimmenzahl gesondert zu berechnen, dergestalt, 
daß bei jeder derselben die, sei es nun als Pertinenzen dazu gehörigen, oder nur mit derselben 
zusammen bewirthschafteten (walzenden) Grundstücke in Aufrechnung kommen. 
Ausdehnung & 4. In dem §& 2 unter b gedachten Falle steht jedem einzelnen Betheiligten das Recht, 
sur annn Zusammenlegung der Grundstücke zu verlangen, nur in soweit zu, als diese für den Zweck der 
Falles2unterb. Aufhebung des Koppelhutungsverbandes oder der Herstellung einer stets offenen Zugänglichkeit 
verschlossener Grundstücke erforderlich ist. 
Gattungen der § 5. Die Nöthigung zur Zusammenlegung ist wegen folgender Gattungen von Grund- 
Genpslict, stücken statthaft: 
menlegung ver- a) wegen der Felder, 
lange werden b) wegen der Wiesen, 
ann. F) wegen der Lehden und Anger. 
Dagegen unterliegen Grundstücke, deren Hauptbestimmung die Holzzucht oder der Obstbau 
ist, einer solchen Nöthigung nur insoweit, als von deren Zuziehung zu dem Zusammenlegungs- 
plane die zweckmäßige Ausführung der Zusammenlegung der vorstehend unter a, b und e 
gedachten Areale abhängig ist. 
Walzende & 6. In dem Falle des § 2 unter b sind geschlossene und walzende Grundstücke, 
Grundstücke. soweit es zur Erreichung des Zwecks nöthig ist, der Zusammenlegung in gleicher Maaße 
unterworfen. 
In dem Falle § 2 unter a ist es den Provocanten unbenommen, die ihnen zugehörigen 
walzenden Grundstücke mit zur Zusammenlegung zu geben. Dagegen sind die dem Provo-
	        
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