Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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caten zugehörigen walzenden Grundstücke der gezwungenen Zusammenlegung nur insoweit 
unterworfen, als dieß die Zusammenlegung geschlossener Besitzungen nothwendig macht. 
& 7. Das Eigenthum an Steinkohlen, Braunkohlen und anderen dem Bergregale Fessilien. 
nicht unterworfenen Fossilien, deren Lagerstätte sich unter der Oberfläche zusammenzulegender 
Grundstücke befindet, geht mit dem Eigenthume an Grund und Boden, der Regel nach, auf 
den Erwerber des letzteren über. 
Ausnahmsweise bedarf es aber einer besonderen Regulirung der Eigenthumsverhältnisse 
vor Ausführung der Zusammenlegung, wenn entweder der Abbau derartiger Fossilien bereits 
in Angriff genommen, oder das Recht zu deren Abbau schon vor dem Beginne der Zusammen- 
legungsverhandlungen an Dritte übertragen worden ist, oder wenn, ungeachtet beides nicht der 
Fall ist, überhaupt die Ausscheidung des Unterirdischen von der Zusammenlegung beantragt 
wird. Kommt es bei den Verhandlungen über dergleichen Anträge nicht zu einer Vereinbar- 
ung, so kann entweder die Bestimmung getroffen werden, daß das Eigenthum an dem Unter- 
irdischen auf die neuen Erwerber der Grundstücke nicht mit übergehen solle, oder es können, 
nach dem Ermessen der Zusammenlegungsbehörden, Grundstücke, unter denen solche Fossilien 
befindlich sind oder vermuthet werden, von der Zusammenlegung ausgeschlossen werden. 
6&# nlusamenlegungsverhandlungen sind einzuleiten, auch wenn der Antrag darauf Vorläufige 
nur von einem einzelnen Grundstücksbesitzer oder in Beziehung auf einzelne Flurabtheilungen Erörterungen. 
oder Grundstücke angebracht worden ist. 
Bei den vorläufigen Erörterungen an Ort und Stelle hat aber die Specialcommission zu 
ermessen, ob etwa der Antrag zu eng gefaßt sei, und welche Ausdehnung vermöge der örtlichen 
Lage der Grundstücke den Verhandlungen über die Zusammenlegung zu geben sein werde, 
damit diese nicht nur möglichst vortheilhaft ausfalle, sondern auch allen wegen derselben Grund- 
stücke etwa künftig zu erwartenden Anträgen zuvorkomme. 
#9.Alle Grundstücksbesitzer, deren Zuziehung die Specialcommission in dieser Hinsicht Zuziehung an- 
für angemessen erachtet, ingleichen die mit Dienstbarkeiten an den zusammenzulegenden Grund- wuessen 
stücken Berechtigten, hat dieselbe zu einer Erklärung und zur Theilnahme an den Verhandlungen außer den Pro- 
unter der Verwarnung aufzufordern, daß sie und ihre Nachbesitzer außerdem mit Anträgen in G 
Beziehung auf die Bestimmung der in den Plan zu ziehenden Grundstücke nicht würden gehört « 
werden. 
Erst wenn auf diese Weise die dem Zusammenlegungsplane zu gebende Ausdehnung be— 
stimmt worden, ist in dem Falle & 2 unter a zur Stimmenzählung zu verschreiten. 
10. Ist der Antrag erhoben worden, daß behufs zweckmäßiger Abgrenzung der Nachbar- Grundstücke 
v Z„ U„ benachbarter 
fluren ein oder mehrere Grundstücke eines benachbarten Orts in den Zusammenlegungsplan Onschaften. 
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