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caten zugehörigen walzenden Grundstücke der gezwungenen Zusammenlegung nur insoweit
unterworfen, als dieß die Zusammenlegung geschlossener Besitzungen nothwendig macht.
& 7. Das Eigenthum an Steinkohlen, Braunkohlen und anderen dem Bergregale Fessilien.
nicht unterworfenen Fossilien, deren Lagerstätte sich unter der Oberfläche zusammenzulegender
Grundstücke befindet, geht mit dem Eigenthume an Grund und Boden, der Regel nach, auf
den Erwerber des letzteren über.
Ausnahmsweise bedarf es aber einer besonderen Regulirung der Eigenthumsverhältnisse
vor Ausführung der Zusammenlegung, wenn entweder der Abbau derartiger Fossilien bereits
in Angriff genommen, oder das Recht zu deren Abbau schon vor dem Beginne der Zusammen-
legungsverhandlungen an Dritte übertragen worden ist, oder wenn, ungeachtet beides nicht der
Fall ist, überhaupt die Ausscheidung des Unterirdischen von der Zusammenlegung beantragt
wird. Kommt es bei den Verhandlungen über dergleichen Anträge nicht zu einer Vereinbar-
ung, so kann entweder die Bestimmung getroffen werden, daß das Eigenthum an dem Unter-
irdischen auf die neuen Erwerber der Grundstücke nicht mit übergehen solle, oder es können,
nach dem Ermessen der Zusammenlegungsbehörden, Grundstücke, unter denen solche Fossilien
befindlich sind oder vermuthet werden, von der Zusammenlegung ausgeschlossen werden.
6 nlusamenlegungsverhandlungen sind einzuleiten, auch wenn der Antrag darauf Vorläufige
nur von einem einzelnen Grundstücksbesitzer oder in Beziehung auf einzelne Flurabtheilungen Erörterungen.
oder Grundstücke angebracht worden ist.
Bei den vorläufigen Erörterungen an Ort und Stelle hat aber die Specialcommission zu
ermessen, ob etwa der Antrag zu eng gefaßt sei, und welche Ausdehnung vermöge der örtlichen
Lage der Grundstücke den Verhandlungen über die Zusammenlegung zu geben sein werde,
damit diese nicht nur möglichst vortheilhaft ausfalle, sondern auch allen wegen derselben Grund-
stücke etwa künftig zu erwartenden Anträgen zuvorkomme.
#9.Alle Grundstücksbesitzer, deren Zuziehung die Specialcommission in dieser Hinsicht Zuziehung an-
für angemessen erachtet, ingleichen die mit Dienstbarkeiten an den zusammenzulegenden Grund- wuessen
stücken Berechtigten, hat dieselbe zu einer Erklärung und zur Theilnahme an den Verhandlungen außer den Pro-
unter der Verwarnung aufzufordern, daß sie und ihre Nachbesitzer außerdem mit Anträgen in G
Beziehung auf die Bestimmung der in den Plan zu ziehenden Grundstücke nicht würden gehört «
werden.
Erst wenn auf diese Weise die dem Zusammenlegungsplane zu gebende Ausdehnung be—
stimmt worden, ist in dem Falle & 2 unter a zur Stimmenzählung zu verschreiten.
10. Ist der Antrag erhoben worden, daß behufs zweckmäßiger Abgrenzung der Nachbar- Grundstücke
v Z„ U„ benachbarter
fluren ein oder mehrere Grundstücke eines benachbarten Orts in den Zusammenlegungsplan Onschaften.
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