Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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gezogen werden sollen, oder erachtet dieß der Specialcommissar für angemessen, so hat letzterer 
sämmtliche betheiligte Grundstücksbesitzer des benachbarten Orts zu den Verhandlungen vor- 
zuladen und dahin zu wirken, daß eine Vereinigung über eine Grenzausgleichung zwischen den 
Nachbarfluren zu Stande komme. 
Wäre zu einer Vereinigung hierüber nicht zu gelangen, so kann dennoch, auf darüber er- 
stattete Anzeige, von der Generalcommission in hierzu geeigneten Fällen auch gegen den Wider- 
spruch Einzelner eine Grenzausgleichung, angeordnet werden, und es findet gegen deren Aus- 
spruch nur eine Beschwerde bei dem Ministerium des Innern Statt. 
Grenzaus- S 11. Uebrigens soll es gestattet sein, daß auch außer dem Falle einer Zusammenlegung 
gleichung im Sinne des ersten Paragraphen dieses Gesetzes, Grundstücksbesitzer, welche sich unter ein- 
sies ander über Vertauschung von Grundstücken oder Grundstückstheilen zum Behufe von Grenz- 
sammenlegung. ausgleichungen vereinigt haben, sich wegen Regulirung und Bestätigung solcher Verträge an 
die Generalcommission wenden. Derartigen Anträgen ist Statt zu geben, ohne Unterschied, 
ob die zu vertauschenden Flächen in einer und derselben Flur, oder in Nachbarfluren gelegen 
sind, und es sollen auf die in deren Folge einzuleitenden Regulirungen die Vorschriften dieses 
Gesetzes und insbesondere auch die in den 96 34, 36 und 40 enthaltenen über die Wirkung 
bestätigter Zusammenlegungspläne und Recesse ebenfalls Anwendung finden. 
Unterbleiben &12. So lange sich in dem § 2 unter a erwähnten Falle die Hälfte, oder mehr als 
nSsammem- die Hälfte gegen die Zusammenlegung erklären, kann diese in der beantragten Maaße nicht zur 
Mongel eines Ausführung gebracht werden. Aber auch da, wo weniger Stimmen einer Zusammenlegung 
Mehrheitsbe= widersprechen, jedoch nach dem Ermessen der Specialcommission entweder der von der Zusam- 
aies eee menlegung der Grundstücke zu erwartende Vortheil im Ganzen für das gemeine Beste nicht 
messen der sehr erheblich ist oder mit den Schwierigkeiten und Kosten derselben außer Verhältniß steht, 
rsien oder wenigstens für die Widersprechenden Nachtheile zu befürchten sind, die sich weder durch 
sruch Ein- Unterhandlungen und Zubilligung von Entschädigungen beseitigen lassen, noch durch die für 
zelner. dieselben Interessenten zu erwartenden Vortheile überwogen werden, ist den weiteren Vorschritten 
Velfalte Anstand zu geben. Es können jedoch Diejenigen, welche die Zusammenlegung wünschen, ver- 
änderte Vorschläge thun und auf anderweite Befragung der Betheiligten darüber antragen. 
Was jedem * 13. Bei der Zusammenlegung hat jeder Theilhaber 
Theilhaber zu a) statt des von ihm abzutretenden Landes, Grund und Boden von demselben Ertrage 
gewähren sei. (& 14, 16) 
- - 
b) diesen in möglichster Nähe, möglichstem Zusammenhange und überhaupt für die Bewirth— 
schaftung günstiger Lage (8 21), 
e) völlige Schadloshaltung im Uebrigen (6 15) 
zu empfangen. . 
Reinertrags- ##14. Der Ertrag der Grundstücke (6 13 a) wird nach Reinertragseinheiten, 
einheiten. Ab-jede zu Einem Neugroschen jährlichen Reinertrags gerechnet, abgeschätzt.
	        
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