Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Dabei kommt nur derjenige Ertrag, welchen das Grundstück jedem Besitzer gewähren soluter, wesent- 
kann (der absolute Ertragswerth), mithin auch die nach gewissen Bodenclassen zu bestimmende Scher und 
Beschaffenheit desselben (die Bonität) und dessen Lage nach Abdachung und Himmelsgegend, Ertragswerth. 
übrigens aber nur der wesentliche und bleibende Ertragswerth zur Berücksichtigung. 
15. Es bleiben daher bei Abschätzung eines zum Umtausche bestimmten Grundstücks Zufillige 
nach Reinertragseinheiten außer Betracht We 
a) ein dermaliger ungewöhnlich hoher oder durch Vernachlässigung gesunkener Cultur= und 
Düngungszustand, 
b) die noch nicht erschöpfte Abnutzung ver neuesten Düngung und der übrigen auf perio- 
dische Nutzungen schon verwendeten Bestellungskosten, 
C) der dermalige Bestand eines Holzgrundstücks oder einer Obstpflanzung, sowie 
d) besondere bei dem Grundstücke befindliche landwirthschaftliche Einrichtungen, welche sich 
davon trennen lassen, z. B. Umfriedigungen. 
Alle diese zufälligen Werthsgegenstände und zwar die unter c und d gedachten, inso- 
weit sie dem neuen Besitzer mit überlassen werden sollen, werden in Gelde abgeschätzt und 
ausgeglichen. « 
Das Eigenthum an Obstbäumen geht in allen Fällen, in denen nach landwirhhschaftlichem 
Ermessen deren Erhaltung zweckmäßig ist, auf den Empfänger des Grundstücks über, auf 
welchem sie stehen, und es ist von diesem deren Besitzer durch Erlegung des von der Special- 
commission zu ermittelnden Geldwerths derselben zu entschädigen. 
& 16. Jedem Betheiligten ist der Ersatz für das von ihm abzutretende Land selbst Gewährung 
(& 13 2) nach Reinertragseinheiten (14) und mit alleiniger Ausnahme des § 22 gedachten er Reinet- 
ö tragseinheiten 
Falles in Grund und Boden zu gewähren. an Beren. 
*17. Es sind ihm dabei, soweit thunlich, Grundstücke Gewährung“ 
a) von gleicher oder wenigstens nahestehender Bodenclasse (Bonität) und öleicher an- 
b) von gleicher Gattung (§ 5) im Vergleiche mit dem abzutretenden Lande Gattung. 
anzuweisen. 
#18. Bei Entwerfung des Zusammenlegungsplanes und Zutheilung der Grundstücke Boden zu An- 
an die einzelnen Betheiligten muß auch auf denjenigen Boden Rücksicht genommen werden, der zu lagen. 
den Anlagen, welche die Bewirthschaftung der gesammten und der einzelnen Grundstücke nöthig 
macht, z. B. zu Wegen, Treiben, Grenzgräben, Bewässerungs= und Entwässerungsanlagen, 
Ueberbrückungen, erforderlich ist, diese Einrichtungen mögen nun gemeinschaftliches Bedürfniß 
mehrerer Grundstücksbesitzer oder eines einzelnen, sie mögen schon vorhanden gewesen, oder 
vermöze der neuen Vertheilung der Grundstücke erst herzustellen, oder doch zu verlegen und zu 
verändern sein.
	        
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