Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

c 122 ) 
Das desfallsige Bedürfniß an Boden ist zunächst durch dasjenige Land zu decken, welches 
dadurch gewonnen wird, daß bisherige Anlagen dieser Art durch die Zusammenlegung ganz 
oder zum Theil erspart werden. Dabei sich ergebender Ueberschuß an Lande wird unter 
sämmtliche Interessenten nach Verhältniß der Reinertragseinheiten ihrer zum Austausche ge- 
langenden Grundstücke vertheilt. 
Nach demselben Verhältnisse hat aber auch ein Jeder zu dem etwaigen Mehrbedarfe sich 
einen Beitrag anrechnen zu lassen. 
Wenn in einer Flur sämmtliche Grundstücke einer Culturart, z. B. sämmtliche Felder, 
zur Zusammenlegung kommen, diese jedoch durch dazwischenliegende Grundstücke anderer Cul- 
turarten, z. B. Wiesen, welche von der Zusammenlegung ausgeschlossen bleiben, in mehrere 
nicht zusammenhängende Complexe getrennt werden, so müssen die Eigenthümer der ausge- 
schlossenen Grundstücke, dafern es die Zweckmäßigkeit des Zusammenlegungsplanes erfordert, 
nicht nur geschehen lassen, daß über die ausgeschlossenen Grundstücke öffentliche Verkehrswege, 
Wirthschaftswege oder Bewässerungs= und Entwässerungsanlagen angelegt werden, sondern 
haben auch das zu diesen Anlagen erforderliche Land gegen Gewährung entsprechender, von 
der Specialcommission zu ermittelnder Entschädigung in Reinertragseinheiten oder, nach Be- 
finden, Geldentschädigung abzutreten. 
Lage zum *19. Niemandem darf ein Grundstück aufgedrungen werden, das wegen der Stelle, 
— an der es gelegen ist, von ihm nur mit besonderer Schwierigkeit oder nicht ohne Veränder- 
ungen in seinem ganzen bisherigen Wirthschaftsbetriebe oder ohne Verlegung seines Gehöftes 
zu bewirthschaften sein würde. 
Verlegung der * 20. Sollte in einzelnen Fällen eine zweckmäßige Zusammenlegung nicht füglich an- 
Gebände, ders, als durch eine Verlegung der Wirthschaftsgebäude des einen oder des anderen Grund- 
stücksbesitzers zu ermöglichen sein, so hat die Specialcommission eine Vereinigung dahin zu ver- 
mitteln, daß gegen eine von den übrigen Betheiligten nach Verhältniß ihres Interesse dabei 
aufzubringende Entschädigung in Gelde, Baumaterialien, Fuhren und Arbeitsbeihülfen ein 
dergleichen Ausbau zur Ausführung komme. 
Entschädigung . Zuwar haben bei der Zusammenlegung alle Theilhaber darauf, daß ihnen ihre 
zoörn Grundstücke in möglichster Nähe, Geschlossenheit und die Bewirthschaftung erleichternder Lage 
angewiesen werden, gleichen Anspruch. Da jedoch eine völlig gleiche Berücksichtigung 
dieses Anspruchs vermöge der Oertlichkeit selten möglich sein wird, und wenigstens durch eine 
völlig genaue Ausgleichung darüber das Geschäft zu verwickelt und schwierig werden würde, 
so hat die Specialcommission zu ermitteln, inwieweit dem einen oder dem anderen Betheiligten 
deshalb eine Entschädigung gebühre. Diese ist solchenfalls in Reinertragseinheiten auszu- 
werfen und zu gewähren.
	        
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