Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Von einem durch die Generalcommission bestätigten Zusammenlegungsplane oder Recesse 
gelten alle im § 261 des angezogenen Gesetzes vom 1 7ten März 1832 enthaltenen Be- 
stimmungen. 
35. Hat sich eine Zusammenlegung der Grundstücke über eine ganze Feld= oder Wiesen= Sicherstellung 
flur erstreckt, se kann gegen die darunter begriffenen Grundstücke ein anderweiter Antrag auf cchter Gnbre. 
Zusammenlegung nicht erhoben werden, und es ist in diesem Falle bei der Bestätigung des stücke gegen 
Recesses oder Zusammenlegungsplanes ausdrücklich auszusprechen, daß die zusammengelegten lünftige An- 
Grundstücke dadurch für alle Zeiten gegen Anträge auf Zusammenlegung für sichergestellt an- traͤge. 
zusehen sind. Gegen Zuziehung bei Grenzausgleichungen sind jedoch auch in diesem Falle die 
zusammengelegten Grundstücke für sichergestellt nicht zu achten. 
36. Infolge der Zusammenlegung nimmt derjenige Grund und Boden, welchen jeder Wirkungen der 
einzelne Theilhaber bei der Zusammenlegung oder einer damit verbundenen Grenzausgleichung Semer- 
(6 10) zugetheilt erhalten hat, in aller Hinsicht die rechtliche Natur und Eigenschaft der dafür 
abgetretenen Grundstücke an. Es gehen daher darauf auch die Pertinenzqualität oder die wal- 
zende Eigenschaft der letzteren — insofern nicht etwa die Besitzer walzender Grundstücke diese 
mit einer geschlossenen Besitzung zusammenschlagen (consolidiren) zu wollen erklären — des- 
gleichen alle darauf haftenden Realabgaben und Oblasten ohne Weiteres über. Ausgenommen 
sind jedoch hiervon: 
a) die Grundsteuern (§& 37 und 38), 
b) die auf Grund des Gesetzes vom 15ten August 1855 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
1855, Seite 483) zu Ausführung und Unterhaltung eines Wasserlaufs zu leistenden 
Beiträge (§ 39). 
& 37. Rücksichtlich der Grundsteuern bewendet es bei der im Gesetze vom gten September 
1843 (SGesetz= und Verordnungsblatt 1843, Seite 97 fg.) § 19 unter b enthal- 
tenen Bestimmung, wonach in Folge einer Grundstückenzusammenlegung eine neue, durch 
die Steuerbehörde einzuleitende Feststellung der Steuereinheiten der in die Zusammenlegung 
gezogenen Grundstücke zu erfolgen hat, sowie bei der im § 8 der Ausführungsverordnung vom 
26sten October 1843 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1843, Seite 153) getroffenen 
Bestimmung, daß die neue Regulirung der Steuereinheiten, unerwartet der Bestätigung des 
Recesses, alsbald nach definitiver Feststellung der neuen Planlage erfolgen solle. Es sind jedoch 
vor Abgabe der Acten an den Kreissteuerrath die Grenzen der Grundstücke nicht blos abzu- 
stecken, sondern durch Setzung von Grenzsteinen fest und dauerhaft zu bezeichnen. Jede 
eigenmächtige Hinwegnahme oder Versetzung derselben ist bei einer Geldstrafe von Fünf 
Thalern verboten. 
Uebrigens ist den an den Kreissteuerrath abzugebenden Acten, außer der Brouillonkarte, 
den Menselblättern und dem Rechnungsmanuale des Geometers zum ausschließlichen Gebrauche 
1861. 19
	        
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