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65) Landtagsabschied
für die Ständeversammlung der Jahre 1860 und 1861;
vom 2t6en August 1861.
Wy, Johann, von GOTTE Gnaden König von Sachsen
20. 1c. 2fc
urkunden und fügen hiermit zu wissen:
Bei dem Schlusse des von Uns nach Maaßgabe § 115 der Verfassungsurkunde zusammen-
berufenen zehnten ordentlichen Landtags eröffnen Wir, der Zusicherung im 6 119 der Ver-
fassungsurkunde entsprechend, den getreuen Ständen Unsere Entschließungen und Erklärungen
in Bezug auf die seit dem 6ten November vorigen Jahres stattgefundenen ständischen Berathun-
gen durch gegenwärtigen Landtagsabschied in Folgendem:
Was
I. die Vorlagen an die Stände
anlangt, so sind dieselben zum Theil «
A. als erledigt zu erachten,
und zwar
a) durch den den ständischen Anträgen gemäß erfolgten Erlaß der
betreffenden Gesetze und Verordnungen.
Namentlich ist dieß geschehen wegen
1) des Arbeitserwerbs der in den Straf= und Correctionsanstalten, sowie in den Gerichts-
gefängnissen detinirten Personen durch das unter Berücksichtigung der in der ständischen Schrift
vom 15ten März dieses Jahres enthaltenen Anträge erlassene Gesetz vom 1 2ten April dieses
Jahres;
2) der Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5ten Mai 1851, eine Ergänzung
und theilweise Abänderung der 9§9 89, 96, 98, 102, 103, 104 und 105 der Verfassungs-
urkunde vom 4ten September 1831 betreffend, durch das Gesetz vom 2 7 sten November 1 860;
3) provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1861, durch das
Gesetz vom 1 lten December 1860;
4) Wahl des Landtagsausschusses zu Verwaltung des Staatsschuldenwesens durch die der
ständischen Schrift vom 4ten Januar dieses Jahres entsprechende öffentliche Bekanntmachung
vom Züsten Januar dieses Jahres;
5) Aufhebung der Durchgangsabgaben, ingleichen wegen Abänderung einer Bestimmung
des Zollstrafgesetzes vom Zten April 1838 durch die Gesetze, beziehendlich vom 20sten und
2 lsten Februar dieses Jahres;