Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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sammlung anheimzustellen unvergessen sein, ob dieselbe in der Lage zu sein glaubt, um, gestützt 
auf immittelst gemachte Erfahrung zu einer Revision des zu diesem Behufe wieder vorzule- 
genden Gesetzes mit sicherem Erfolge verschreiten zu können. 
Die im Zusammenhange mit vorstehendem Gesetze zur Erwägung und beziehendlich zur 
Berücksichtigung abgegebenen, auf das Mobiliarversicherungswesen sich beziehenden verschiedenen 
Petitionen werden von Unserer Regierung in sorgfältige Erwägung gezogen und insoweit, als 
der Antrag dahin geht, daß den Privatanstalten gegenüber Bestimmungen getroffen werden, 
durch welche der Willkür bei Vergütung von Brandschäden, Annahme von Versicherungen und 
Stellung der Prämiensätze vorgebeugt werde, thunliche Berücksichtigung finden. 
8) Das Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4ten September 1831 
betreffend, ingleichen das Gesetz, die Wahlen der Abgeordneten beider Kammern der Stände- 
versammlung betreffend, wird mit den besage der ständischen Schrift vom 2ten dieses Monats 
beantragten Abänderungen zur Publication gelangen. 
9) Von der durch die ständische Schrift vom 2 7sten vorigen Monats ertheilten Ermächtig- 
ung, das Expropriationsgesetz für eine von Priestewitz nach Großenhain zu erbauende Zweig- 
bahn zu publiciren, soll, sobald die dort angegebenen Voraussetzungen sich verwirklichen, Ge- 
brauch gemacht werden. 
10) Das Gesetz, die Militärgerichtsverfassung betreffend, wird ebenso, wie die Militär- 
strafproceßordnung für das Königreich Sachsen nebst dazu gehöriger Publicationsverordnung 
mit den besage der ständischen Schrift vom 2ten vorigen Monats beantragten Abänderungen und 
Einschaltungen, sowie mit den genehmigten, mittelst Decrets vom 7ten vorigen Monats vorge- 
legten zusätzlichen Bestimmungen publicirt und soll der dießfalls ertheilten Ermächtigung zu- 
folge eine das militärstrafgerichtliche Verfahren und die Sachwaltergebühren bei demselben be- 
treffende Taxordnung erlassen werden. 
Ebenso wird das Gesetz, die Erläuterung einiger Paragraphen des Militärstrafgesetzbuchs 
vom 1 tten August 1855, nachdem dasselbe besage der ständischen Schrift vom 31#sten vorigen 
Monats Genehmigung gefunden, alsbald zur Publication gelangen. 
11) Es wird das Gesetz wegen Einhebung der Opferpfennige, der Hufen-, Gärtner-, 
Häusler= und Hausgenossengroschen, sowie anderer kleiner an Geistliche, Lehrer und Kirchen- 
diener zu entrichtender Geldgefälle mit den in der ständischen Schrift vom 2 7sten vorigen Mo- 
nats beantragten Abänderungen erlassen, auch in der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetze 
die am Schlusse gedachter Schrift erwähnte Bestimmung mit aufgenommen werden. 
In Ansehung derjenigen Vorlagen endlich, 
rücksichtlich welcher ständische Schriften zur Zeit nicht an Uns gelangt sind, 
und zwar in Betreff 
12) des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuchs und der Publicationsverordnung zu 
demselben, 
1861. 20
	        
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