Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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sätze ausführbar erscheint, den einschlagenden Bestimmungen des Paßkartenvertrags vom 2 1sten 
October 1850 im Interesse der zur Zeit von dem Befugnisse zur Ertheilung von Paßkarten 
ausgeschlossenen städtischen Paßpolizeibehörden eine thunlichst weite Auffassung gegeben, sondern 
auch bei der nächsten Paßkartenconferenz, sowie in sonst geeignetem Wege, auf völlige Beseitig- 
ung der, die Ausdehnung der Ermächtigung zur Ausstellung von Paßkarten auf alle zur Er- 
theilung von Auslandspässen befugten Stadträthe hindernden Vertragsbestimmungen hinge- 
wirkt werde. 
10) Dem in der ständischen Schrift vom 1 gten vorigen Monats zu erkennen gegebenen 
Wunsche, die Verordnung vom 26sten Juli 1859, die Aufhebung der Fleischtaxen und Ein- 
führung einer Fleischbeschau betreffend, in der Art zu modificiren, daß die Einrichtung der 
bezüglich des Fleischverkaufs zu handhabenden sanitätspolizeilichen Controle den Ortspolizeibe- 
hörden überlassen werde, kann um so unbedenklicher entsprochen werden, als ohnedieß schon 
gegenwärtig die in dieser Beziehung zu treffenden Maaßregeln in der Hauptsache dem ortsobrig- 
keitlichen Ermessen überlassen gewesen sind. 
110 Den in den Petitionen der Abgeordneten Oehmichen und Genossen, sowie Johann 
Christoph Ruderts und Genossen zu Planschwitz geäußerten Wünschen wegen gesetzlicher Ab- 
änderung einiger, auf das Verfahren bei der Wahl der Gemeindevertretung bezüglicher Be- 
stimmungen der Landgemeindeordnung vom 7ten November 1838 werden Wir die in der stän- 
dischen Schrift vom 1 9ten vorigen Monats beantragte Erwägung und beziehendlich Berück- 
sichtigung zu Theil werden lassen. 
12) Die mittelst ständischer Schrift vom 1 Oten vorigen Monats überreichte Petition 
mehrerer Ortsrichter und Gemeindevorstände im Amtsbezirke Pegau, die Erhebung des Pegauer 
Wochenblattes zum Amtsblatte betreffend, wird in Erwägung gezogen werden. 
13) In Folge der Bevorwortung, welche einige Anträge mehrerer Grunbdbesitzer zu 
Schweinfurth, Nauwalde, Reppis, Gröditz, Pulsen u. s. w. rücksichtlich der Regulirung der 
Röder in der ständischen Schrift vom 1 9ten vorigen Monats erfahren haben, sollen die als 
zur Berücksichtigung geeignet bezeichneten Beschwerden der Petenten zwar nochmals erwogen 
werden, es ist jedoch nicht vorauszusehen, daß, ohne Gefährdung einer zweckmäßigen Ausführ- 
ung des ganzen Werkes, denselben völlig werde abgeholfen werden können. 
14) Die durch die ständische Schrift vom 2 7sten vorigen Monats zur Erwägung abge- 
gebene Beschwerde der Gemeinden Ibanitz und Consorten soll zum Gegenstande nochmaliger 
Erörterung gemacht werden. 
15)) Die in der durch ständische Schrift vom 3 Osten Mai dieses Jahres zur Erwägung 
abgegebene Petition mehrerer Mühlenbesitzer, die Ablösung des Mahlzwanges betreffend, ent- 
baltenen Anträge sollen sorgfältig erwogen und falls sie sich dabei als zur Berücksichtigung ge- 
eignet erweisen, durch eine dem nächsten Landtage zu unterbreitende Gesetzvorlage erledigt 
werden.
	        
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