Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Entwurf der Hauptschuldverschreibung. 
2c. rc. 
7) Wegen verlorener, untergegangener oder sonst abhanden gekommener Obligationen, 
Talons und Coupons findet auf Antrag der Betheiligten und auf deren Kosten das Edictal- 
verfahren Behufs ihrer Mortification Statt, und zwar dergestalt, wie das für Königlich Sächsische 
Staatspapiere vorgeschrieben ist, so daß die Partialobligationen wie Königlich Sächsische Staats— 
schuldscheine, hingegen Talons und Coupons der Partialobligationen wie die der Königlich 
Sächsischen Staatspapiere behandelt werden. 
Es tritt jedoch statt der für Staatspapiere im Rescripte vom 6ten October 1824 vor— 
geschriebenen zehnjährigen Verjährungsfrist hinsichtlich der Partialobligationen schon eine vier— 
jährige ein. 
Nach Beendigung des Mortificationsverfahrens durch eingetretene Rechtskraft des Präclusiv- 
erkenntnisses findet die Anfertigung neuer Documente Statt. 
8) In Verbindung mit den nach Punkt 4 zu erlassenden öffentlichen Bekanntmachungen 
sind zugleich auch die Nummern der früher ausgeloosten, aber zur Zeit nicht erhobenen Schuld- 
scheine zu veröffentlichen. 
Nach zehn Jahren, vom Zahlungstermine an gerechnet, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist 
der Betrag nachträglich erhoben oder die Einleitung des Edictalverfahrens (vergl. Punkt 7) 
beantragt und bei dem Directorium der Gesellschaft angemeldet worden ist, verfallen dieselben 
der Gesellschaftscasse. 
Die Coupons verjähren nach Ablauf von vier Jahren, vom jedesmaligen Zahlungstermine 
an gerechnet. Wenn wegen abhanden gekommener oder untergegangener Talons und Coupons 
ein Mortificationsverfahren stattgefunden hat, so verfallen viejenigen bei Eintritt der Rechts- 
kraft des Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Zinsen, welche wegen Mangels der 
Coupons vor beendigtem Mortificationsverfahren nicht verausgabt werden konnten, ebenfalls, 
wenn sie innerhalb eines Jahres, von Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an gerechnet, 
nicht erhoben werden, der Gesellschaftscasse. 
2e. 2. 
  
. 68) Bekanntmachung, 
die Farbe Kobalt= oder Sächsisch-Grün betreffend; 
vom Sten August 1861. 
Une Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 1 3ten April dieses Jahres, die Verwend- 
barkeit der unter dem Namen „Kobalt= oder Sächsisch-Grün“ auf den Blaufarbenwerken 
des Königreichs Sachsen dargestellten und in den Handel gekommenen Farbe betreffend — 
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