Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Verein gegen einzelne Mitglieder sowie gegen Dritte, namentlich auch vor Gericht, und sind 
insbesondere auch ermächtigt, 
Verträge abzuschließen und Verbindlichkeiten einzugehen, namentlich Darlehne zu con- 
trahiren; letzteres nach Genehmigung des Vorstandes. 
Die vom Director ausgestellten Schuldscheine über die im Namen des Vereins von fremden 
Creditoren aufgenommenen Darlehne (§J 3b und § 29 Nr. 1) bedürfen zu ihrer Gültigkeit 
der Mitunterzeichnung des Cassirers. Eide werden im Namen der Anstalt vom Director und 
Cassirer geleistet. 
Die Namen der Directorialmitglieder und resp. deren Stellvertreter, sowie jeder in den 
Personen derselben eintretende Wechsel ist öffentlich bekannt zu machen. (§ 6.) Diese Be- 
kanntmachung genügt zu ihrer Legitimirung. 
2c. 2c. 
# 32. Sind von einem Mitgliede zu Sicherstellung des erhaltenen Vorschusses Staats= Vorrechte und 
und andere Werthspapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, Pranegien res 
wenn das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directorium reins— 
ermächtigt, das Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist best= b) Verkauf der 
möglich zu verkaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken. ** 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt 
befugt, das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren, und nur den Ueberschuß zur Masse ab- 
zugeben, oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben oder 
deren Vindication sind unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der 
Forderung des Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist. — Derzenige, welcher den Pfand- 
schein bringt und das Darlehn sammt Zinsen berichtigt, wird als legitimirt zum Zurückempfange 
des Pfandes angesehen. 
" ꝛc. 2c. 
73) Gesetz, 
die Erläuterung einiger Paragraphen des Militärstrafgesetzbuchs vom 1 Lten August 
1855 betreffend; 
vom Züsten August 1861. 
W#, Johann, von GOTTE# Gnaden König von Sachsen 
20. 72. 26c. 
finden für nöthig, einige Paragraphen des Militärstrafgesetzbuchs vom 1 lten August 1855 
1861. 23 
 
	        
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