Zu 832 unter
2 verb. 872
unter 3.
Zu §58.
Zu §64.
(148 )
zu erläutern und beziehendlich abzuändern und verordnen demnach mit Zustimmung Unserer
getreuen Stände hiermit, wie folgt: #
Punkt I.
Paragraph 32 unter 2 erhält folgende Zusätze:
Unter den neuen Verbrechen eines Strafarbeiters sind auch solche zu verstehen, welche von
demselben zwar schon vor seiner Einlieferung in die Militärstrafanstalt begangen worden, jedoch
in dem gegen ihn bereits vorliegenden Erkenntnisse nicht mit begriffen, sondern besonders zu
untersuchen und abzuurtheilen sind.
Wenn gegen einen Strafarbeiter wegen eines neuen Verbrechens auf Militärarbeitsstrafe
ersten Grades zu erkennen ist, so kann in dem Erkenntnisse zugleich die Verwandlung des noch
nicht verbüßten Theils der bis dahin ihm auferlegten Militärarbeitsstrafe zweiten Grades in
den ersten Grad, unter Berücksichtigung des verschiedenen Geltungsverhältnisses, ausgesprochen
werden, insofern dadurch nicht die als Hoöchstbetrag zulässige fünfjährige Dauer über-
schritten wird.
Wenn dagegen in einer gegen einen Strafarbeiter anhängigen fernerweiten Untersuchung
anstatt einer verwirkten Militär= auf eine gemeine Strafe nach Vorschrift von § 67 zu er-
kennen oder von der Vertauschung einer verwirkten gemeinen mit einer entsprechenden Militär-
strafe auf Grund der Bestimmung im § 68 abzusehen ist, so ist in dem Erkenntnisse zugleich
auszusprechen, daß der Verurtheilte in der hiernach ausfallenden gemeinen Strafart auch den
noch nicht verbüßten Theil der ihm früher auferlegten Militärarbeitsstrafe, beziehendlich unter
Beachtung des vorgeschriebenen Geltungsverhältnisses, zu verbüßen habe.
Punkt II.
Wegen der im § 58 Abs. 1 bezeichneten, auf Posten begangenen Verbrechen ist auch dann
von Amtswegen zu verfahren, wenn dieselben nach den einschlagenden Bestimmungen des all-
gemeinen Strafgesetzbuchs an sich nur auf Antrag zu bestrafen sein würden.
Punkt III.
Paragraph 64 wird aufgehoben; an dessen Stelle tritt Folgendes:
Wo es auf eine Vergleichung der verschiedenen, nach § 9 gegen Militärpersonen anwend-
baren Strafarten ankommt, wird
1) das Verhältniß derselben zu einander dahin bestimmt, daß
a) bezüglich ihres Maaßes einjährige Zuchthaus= oder Militärarbeitsstrafe ersten
Grades einer Arbeitshaus= oder Militärarbeitsstrafe zweiten Grades von einem
Jahre und sechs Monaten, sowie einer Gefängniß oder einfachen Arreststrafe von
zwei Jahren und drei Monaten gleich gelten;
b) bei Anwendung der geschärften Arreststrafen viertägiger strenger Arrest einem
sechstägigen mittlen, sowie einem neuntägigen einfachen Arrest oder Gefängnißstrafe
gleich zu achten ist;