Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(149 ) 
I) von den eigenthümlichen Offiziersstrafen der Festungsarrest ersten Grades die 
Geltung der Militärarbeitsstrafe ersten Grades, der Festungsarrest zweiten Grades 
diejenige der Militärarbeitsstrafe zweiten Grades, der Festungsarrest dritten Grades 
aber, sowie der einfache Offiziersarrest, die Geltung der einfachen Arrest= oder 
Gefängnißstrafe hat. 
2) Wo im gegenwärtigen Gesetzbuche besondere Strafen für die Offiziere nicht festgesetzt 
sind, ist gegen dieselben anstatt der Militärarbeitsstrafen auf die den letzteren nach 
Nr. 10 gleichstehenden Arten des Festungsarrestes, sowie anstatt sämmtlicher im § 9 
unter Nr. 4, 12, 13, 1 4 aufgeführten Arrest- oder Gefängnißstrafen auf Offiziersarrest 
oder Festungsarrest dritten Grades, beziehendlich unter Berücksichtigung des verschieden- 
artigen Geltungsverhältnisses nach Nr. 1b und c, und anstatt der Ausstoßung aus 
dem Soldatenstande auf Cassation zu erkennen. 
3) Abgesehen von dem unter 1b festgesetzten Geltungsverhältnisse, stehen die geschärften 
Arreststrafen den im § 9 unter Nr. 2, 3, 8 genannten Freiheitsstrafen in keiner Be- 
ziehung, namentlich nicht im Sinne von §§6 65, 71, sowie von Art. 300 des all- 
gemeinen Strafgesetzbuchs, gleich. 
4) Der lebenslängliche Festungsarrest ersten Grades ist ebenso wie die lebenslängliche 
Zuchthausstrafe und die Todesstrafe einer dreißigjährigen Freiheitsstrafe der gedachten 
Art gleich zu achten. 
Punkt IV. 
Paragraph 111, Abs. 1 wird dahin abgeändert, daß anstatt der Worte: „von einem Jahre“ 
zu setzen ist: 
„von sechs Monaten bis zu einem Jahre."“ 
- Punkt V. 
Die Strafandrohung im § 116 unter 2 àa wird dahin abgeändert, daß die Worte: 
„mit Militärarbeitsstrafe ersten oder zweiten Grades von vier Jahren oder Zuchthaus- 
strafe bis zu sechs Jahren;"“ 
mit folgenden zu vertauschen sind: 
„mit Militärarbeitsstrafe von zwei Jahren zweiten Grades bis zu sechsjähriger Zucht- 
hausstrafe." 
Nach vorstehenden Erläuterungen und Abänderungen haben sich die Gerichte bei allen nach 
Bekanntmachung des gegenwärtigen Gesetzes zu ertheilenden Entscheidungen gebührend zu achten. 
Dresden, den 31 sten August 1861. 
Johann. 
Bernhard von Rabenhorst. 
— 
23“ 
Zu § 111. 
Zu § 116.
	        
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