Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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gelegten Formulare der Hauptschuldverschreibung und der Schuldscheine, sowie des Tilgungs- 
plans aufnehmen will, die beantragte Genehmigung ertheilt. 
Auch hat das zu Besorgung der Regierungsgeschäfte während der Abwesenheit Sr. König— 
lichen Majestät mit Allerhöchstem Auftrage versehene Gesammtministerium die in 88 3, 5 
und 6 der Hauptschuldverschreibung aufgenommenen Rechtsvergünstigungen bewilligt. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 30 sten August 1861. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. 
ꝛc. 2c. 
6#3. Die Verpflichtung der Eisenbahngesellschaft, Zinsscheine einzulösen, erlischt, wenn 
die Zahlung nicht innerhalb dreier Jahre vom Verfalltage an erhoben wird. Ist innerhalb 
drei Jahren ein Mortificationsverfahren (vergl. § 6) eingeleitet und zur Kenntniß des Di- 
rectoriums gebracht worden, so verfallen die bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses 
schon zahlbar gewesenen Zinsen, welche wegen Mangels der betreffenden Documente vor er- 
ledigtem Mortificationsrerfahren nicht ausgezahlt werden konnten, der Gesellschaft, wenn sie 
innerhalb eines Jahres, von Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an, nicht erhoben 
worden. 
Demuth. 
Durch Ablauf dieser drei= beziehendlich einjährigen Verjährungsfrist erlöschen alle Zins- 
ansprüche an die Gesellschaft. 
2c. 2c. 
§ 5. Von dem in den Zeitungen bekannt gemachten Auszahlungstage an werden für die 
ausgeloosten Schuldscheine keine Zinsen mehr vergütet; die innerhalb drei Monaten nicht zur 
Einlösung präsentirten Schuldscheine werden nachmals dreimal öffentlich unter der Verwarnung 
ausgerufen, daß der Inhaber, wenn er den Schuldschein nicht innerhalb zehn Jahren, von dem 
Datum dieser Aufforderung an gerechnet, zur Einlösung präsentire, aller Ansprüche an die 
Bockwaer Eisenbahngesellschaft verlustig gehe. Dieser Rechtsnachtheil tritt nach Ablauf von 
zehn Jahren von selbst ein und die Nummern der betreffenden Schuldscheine werden als er- 
loschen und ungültig öffentlich bekannt gemacht. 
&. Wegen untergegangener oder ihren Inhabern abhanden gekommener Schuldscheine und 
Coupons können die Betheiligten auf ihre Kosten das für die Mortification Königlich Sächsischer
	        
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