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gelegten Formulare der Hauptschuldverschreibung und der Schuldscheine, sowie des Tilgungs-
plans aufnehmen will, die beantragte Genehmigung ertheilt.
Auch hat das zu Besorgung der Regierungsgeschäfte während der Abwesenheit Sr. König—
lichen Majestät mit Allerhöchstem Auftrage versehene Gesammtministerium die in 88 3, 5
und 6 der Hauptschuldverschreibung aufgenommenen Rechtsvergünstigungen bewilligt.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 30 sten August 1861.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Kohlschütter.
ꝛc. 2c.
6#3. Die Verpflichtung der Eisenbahngesellschaft, Zinsscheine einzulösen, erlischt, wenn
die Zahlung nicht innerhalb dreier Jahre vom Verfalltage an erhoben wird. Ist innerhalb
drei Jahren ein Mortificationsverfahren (vergl. § 6) eingeleitet und zur Kenntniß des Di-
rectoriums gebracht worden, so verfallen die bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses
schon zahlbar gewesenen Zinsen, welche wegen Mangels der betreffenden Documente vor er-
ledigtem Mortificationsrerfahren nicht ausgezahlt werden konnten, der Gesellschaft, wenn sie
innerhalb eines Jahres, von Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an, nicht erhoben
worden.
Demuth.
Durch Ablauf dieser drei= beziehendlich einjährigen Verjährungsfrist erlöschen alle Zins-
ansprüche an die Gesellschaft.
2c. 2c.
§ 5. Von dem in den Zeitungen bekannt gemachten Auszahlungstage an werden für die
ausgeloosten Schuldscheine keine Zinsen mehr vergütet; die innerhalb drei Monaten nicht zur
Einlösung präsentirten Schuldscheine werden nachmals dreimal öffentlich unter der Verwarnung
ausgerufen, daß der Inhaber, wenn er den Schuldschein nicht innerhalb zehn Jahren, von dem
Datum dieser Aufforderung an gerechnet, zur Einlösung präsentire, aller Ansprüche an die
Bockwaer Eisenbahngesellschaft verlustig gehe. Dieser Rechtsnachtheil tritt nach Ablauf von
zehn Jahren von selbst ein und die Nummern der betreffenden Schuldscheine werden als er-
loschen und ungültig öffentlich bekannt gemacht.
&. Wegen untergegangener oder ihren Inhabern abhanden gekommener Schuldscheine und
Coupons können die Betheiligten auf ihre Kosten das für die Mortification Königlich Sächsischer