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Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation.
2c. 20.
§ 28. Sie bestehen: Passivader Ge-
1) in aufgenommenen Darlehnen, die dem Vereine von anderen außerhalb des Vereins sellchaft.
stehenden Personen oder Anstalten creditirt worden; dieselben werden nach Bedürfniß
des Geschäfts, Namens des Vereins, unter Genehmigung des Vorstandes, durch das
Directorium (s. § 17) aufgenommen, welches die näheren Bedingungen über Rück-
zahlung und Verzinsung mit den Darleihern vereinbart und die Schulddocumente
durch Unterschrift, Gegenzeichnung des Schriftführers (s. §# 17) und Beidruckung des
Vereinssiegels vollzieht; die in solcher Weise ausgefertigten Schulddocumente ver-
pflichten den Verein und dessen Mitglieder solidarisch;
2) in denjenigen Geldern, die von den Mitgliedern des Vereins freiwillig der Casse über-
geben werden.
Ueber Annahme, Verzinsung und Rückzahlung dieser Gelder, sowie über Beur-
kundung dießfallsiger Forderungen werden vom Gesammtvorstande von Zeit zu Zeit
Reglements aufgestellt und vom Director veröffentlicht.
Das dermalen bestehende Reglement ist unter Nr. III diesen Statuten beigefügt.
Die Annahme solcher Einlagegelder darf niemals verweigert werden. In Bezug
derselben sind die Einleger nicht als Gesellschaftsgenossen, sondern als Gläubiger des
Vereins zu betrachten.
3) In den Zinsen der ausgenommenen Darlehne und allen durch die Verwaltung ent-
stehenden Ausgaben.
4) Bei geforderter Rückzahlung auf Einlagen wird der Ueberbringer des Quittungsbuchs
der Anstalt gegenüber als Bevollmächtigter des Einlegers angesehen und hat letzterer
den QOuittungseintrag gegen sich gelten zu lassen.
5)) Auch die Stammantheile der Vereinsmitglieder haben, wenn letztere ausscheiden, in
Bezug auf die Vereinscasse den Charakter einer Schuldforderung, werden daher dem
Ausscheidenden baar herausgezahlt und bei Auflösung des Vereins unter dessen Schulden
mit liquidirt. Jedoch muß der Stammantheil, wenn das Activvermögen des Vereins
zu Deckung sämmtlicher Schulden nicht ausreicht, gegen die eigentlichen Gesellschafts-
gläubiger zurückstehen, indem er als ein beim Geschäfte gewagter Einsatz angesehen wird.
Kein Mitglied kann daher einen Anspruch wegen der solchergestalt etwa verlorenen
höheren Stammantheile an die übrigen machen; doch wird, wenn nicht der gesammte
Stammantheil aller Mitglieder, sondern nur ein Theil davon verloren geht, der Verlust
von den Einzelnen, nach Verhältniß der Höhe ihres Antheils, getragen.
2c. 2c.