Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(153 ) 
Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation. 
2c. 20. 
§ 28. Sie bestehen: Passivader Ge- 
1) in aufgenommenen Darlehnen, die dem Vereine von anderen außerhalb des Vereins sellchaft. 
stehenden Personen oder Anstalten creditirt worden; dieselben werden nach Bedürfniß 
des Geschäfts, Namens des Vereins, unter Genehmigung des Vorstandes, durch das 
Directorium (s. § 17) aufgenommen, welches die näheren Bedingungen über Rück- 
zahlung und Verzinsung mit den Darleihern vereinbart und die Schulddocumente 
durch Unterschrift, Gegenzeichnung des Schriftführers (s. §# 17) und Beidruckung des 
Vereinssiegels vollzieht; die in solcher Weise ausgefertigten Schulddocumente ver- 
pflichten den Verein und dessen Mitglieder solidarisch; 
2) in denjenigen Geldern, die von den Mitgliedern des Vereins freiwillig der Casse über- 
geben werden. 
Ueber Annahme, Verzinsung und Rückzahlung dieser Gelder, sowie über Beur- 
kundung dießfallsiger Forderungen werden vom Gesammtvorstande von Zeit zu Zeit 
Reglements aufgestellt und vom Director veröffentlicht. 
Das dermalen bestehende Reglement ist unter Nr. III diesen Statuten beigefügt. 
Die Annahme solcher Einlagegelder darf niemals verweigert werden. In Bezug 
derselben sind die Einleger nicht als Gesellschaftsgenossen, sondern als Gläubiger des 
Vereins zu betrachten. 
3) In den Zinsen der ausgenommenen Darlehne und allen durch die Verwaltung ent- 
stehenden Ausgaben. 
4) Bei geforderter Rückzahlung auf Einlagen wird der Ueberbringer des Quittungsbuchs 
der Anstalt gegenüber als Bevollmächtigter des Einlegers angesehen und hat letzterer 
den QOuittungseintrag gegen sich gelten zu lassen. 
5)) Auch die Stammantheile der Vereinsmitglieder haben, wenn letztere ausscheiden, in 
Bezug auf die Vereinscasse den Charakter einer Schuldforderung, werden daher dem 
Ausscheidenden baar herausgezahlt und bei Auflösung des Vereins unter dessen Schulden 
mit liquidirt. Jedoch muß der Stammantheil, wenn das Activvermögen des Vereins 
zu Deckung sämmtlicher Schulden nicht ausreicht, gegen die eigentlichen Gesellschafts- 
gläubiger zurückstehen, indem er als ein beim Geschäfte gewagter Einsatz angesehen wird. 
Kein Mitglied kann daher einen Anspruch wegen der solchergestalt etwa verlorenen 
höheren Stammantheile an die übrigen machen; doch wird, wenn nicht der gesammte 
Stammantheil aller Mitglieder, sondern nur ein Theil davon verloren geht, der Verlust 
von den Einzelnen, nach Verhältniß der Höhe ihres Antheils, getragen. 
2c. 2c.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.