Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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in die noch gangbaren Lehrcurse fallenden Unterrichtsfächern sich zu betheiligen wünschen, ist 
hierdurch nicht ausgeschlossen. 
2) Bei der Universität Leipzig kommen die bisher ausnahmsweise gestattet gewesenen 
Inscriptionen als sogenannter studiosus chirurgiae von dem nämlichen Zeitpunkte an in 
Wegfall. 
Die Beibringung des Maturitätszeugnisses ist fortan unbedingtes Erforderniß der In- 
scription auch für diejenigen, welche sich dem Studium der Heilkunde auf der Universität 
widmen wollen. 
3). Auf den Studiengang und die sonstigen Verhältnisse derjenigen, die bis zu dem unter 
1 gedachten Zeitpunkte entweder bei der chirurgisch-medicinischen Academie oder, ohne beige- 
brachtes Maturitätszeugniß, bei der Universität Leipzig für das Studium der Medicin bereits 
inscribirt worden sind, bleiben die obigen Bestimmungen ohne Einfluß. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 7ten September 1861. 
Die Ministerien des Innern und des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts. 
Frhr. v. Beust. Dr. v. Falkenstein. 
Schmiedel. 
  
& 78) Deeret 
wegen Genehmigung einer Anleihe der Leipziger Papierfabrik zu Nossen; 
vom 28sten August 1861. 
De- Ministerium des Innern hat zu der öffentlichen Anleihe von 150,000 Thalern, welche 
die Leipziger Papierfabrik zu Nossen durch Ausgabe von 1500 auf den Inhaber lautenden 
und mit 5 Procent jährlich zu verzinsenden Schuldscheinen nach Maaßgabe der vorgelegten 
Formulare der Hauptschuld= und Hypothekverschreibung, sowie der Schuldscheine sammt den 
Talons, Zinsscheinen und dem Tilgungsplane aufnehmen will, die beantragte Genehmigung 
ertheilt. 
Auch hat das zu Besorgung der während der Abwesenheit Sr. Majestät des Königs vor- 
kommenden Regierungsangelegenheiten mit Allerhöchstem Auftrage versehene Gesammtministe- 
rium die in §6 4 und 5 der Hauptschuldverschreibung enthaltenen Rechtsvergünstigungen be- 
willigt. 
1861. 24
	        
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