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MÆ 80) Gesetz,
die künftige Ausprägung von Fünfpfennigstücken in Kupfer betreffend;
vom 18ten September 1861.
Wea, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2c.
haben zur Ergänzung der wegen der Scheidemünzen im § 9 des Gesetzes vom 20 sten Juli
1840, die künftige Münzverfassung im Königreiche Sachsen betreffend, enthaltenen Bestimm-
ungen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, Nachstehendes beschlossen:
& 1. Für den Zweck der Ausgleichung bei kleineren Zahlungen, folglich als Scheide-
münze, sollen künftig auch
Fünfpfennigstücke in Kupfer
geprägt werden.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Minister der
Finanzen hierdurch beauftragt wird, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei-
drucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 1 Sten September 1861.
Johann.
Richard Freiherr von Friesen.
81) Finanzgesetz
auf die Jahre 1861, 1862 und 1863;
vom 25sten September 1861.
Wa Johann, von GOTTSES Gnaden König von Sachsen
2c. 1c. 26c.
haben in Folge der über das Staatsbudget der Jahre 1861, 1862 und 1863 mit Unseren
getreuen Ständen gepflogenen Berathung, mit deren Beistimmung, das darauf zu gründende
Finanzgesetz in Folgendem zu erlassen beschlossen:
– 1. Für den gesammten Staatshaushalt in jedem der genannten drei Jahre wird eine
jährliche Summe von