Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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überlassen, und sind sodann die für die Bankschlächter hiernach ausfallenden Individualansätze 
bei Abschätzung der Bankbäcker (vergl. § 11 D des Gesetzes vom 23sten April 1850) zum 
Anhalten zu nehmen. 
Nicht minder hat Unser Finanzministerium die Termine für die Erhebung der Gewerbe- 
und Personalsteuer zu bestimmen. 
& 4. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrücklich 
aufgehoben worden sind oder noch aufgehoben werden, haben vorschriftsmäßig fortzubestehen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium be- 
auftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 25sten September 1861. 
Johann. 
Richard Freiherr von Friesen. 
  
  
82) Verordnung, 
die Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1861, 1862 und 1863 
betreffend; 
vom 25sten September 1861. 
u Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1861, 1862 und 1863 vom heutigen 
Tage, wird hierdurch Folgendes verordnet: 
§6# 1. Wegen der auf das Jahr 1861 zu entrichtenden Steuern und Abgaben ist durch 
das Gesetz vom 1 lten December 1860 und die Verordnung vom 1 2ten desselben Monats 
und Jahres (Seite 177 und 179 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1860) 
bereits das Nöthige festgesetzt worden. 
#62. An Grundsteuern sind in jedem der Jahre 1862 und 1863 von jeder Steuer- 
einheit zu erheben und zu berechnen: 
Drei Pfennige den üsten Februar, 
Zwei Pfennige den 1sten Mai, 
Zwei Pfennige den 1 sten August, 
Zwei Pfennige den 1 sten November. 
6& 3. Von der Gewerbe= und Personalsteuer sind fällig: 
ein halber Jahresbetrag den 1 5ten April, 
ein halber Jahresbetrag den 1 5ten October
	        
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