Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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in jedem der Jahre 1862 und 1863. Bei Beurtheilung der Steuerpflicht der Contribuenten 
(vergl. & 4 des Gesetzes vom 24 sten December 1845, Seite 312 des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 18455) sind daher in den Jahren 1862 und 1863 die vorstehend 
bestimmten Termine, beziehendlich der 15te April und 15te October, zum Anhalten zu nehmen, 
und es erleidet folglich die Bestimmung § 42 der Verordnung vom 23rsten April 1850 
(Seite 60 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) für die Jahre 1862 und 
1863 insoweit eine Abänderung. 
# 4. Wegen der von den Bankschlächtern und Branntweinbrennern in den Jahren 
1862 und 1863 zu entrichtenden Gewerbesteuer wird seiner Zeit weitere Bestimmung 
erfolgen. 
5.Die Aufweisung der Personalsteuerquittungen bei Erhebung von Besoldung, Ge- 
halt, Wartegeld oder sonstigen Bezügen aus öffentlichen Cassen hat in den Jahren 1862 und 
1863, wie § 45 der obgedachten Verordnung vom 23sten April 1850 bestimmt ist, wieder- 
um lediglich in den Monaten Juni und December stattzufinden. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, am 25sten September 1861. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. von Friesen. Reuter. 
& 83) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins zu Thum; 
vom 19ten September 1861. 
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 6§ 1 8, 30 
und 36 Sub b der Statuten des Vorschußvereins zu Thum enthaltenen Rechtsvergünstigungen 
zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern die gedachten 
Statuten, jedoch ohne die Beilagen, mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben 
allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 19ten September 1861. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
  
Demunth.
	        
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