Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

( 166 ) 
II. 
Zu Art. 71 des Strafgesetzbuchs. 
Wer zur Anzeige eines verübten Verbrechens Amtshalber verpflichtet war, ist, außer wenn 
der in der Schlußbestimmung des Art. 71 bezeichnete Fall vorliegt, nicht nach Maaßgabe des 
gedachten Artikels, sondern nach Art. 375, dafern aber die Unterlassung der Anzeige in eines 
der im achtzehnten Capitel des zweiten Theils aufgeführten Amtsvergehen übergeht, nach den 
einschlagenden Strafbestimmungen dieses Capitels in Verbindung mit Art. 374 zu bestrafen. 
III. 
Zu Art. 78 des Strafgesetzbuchs. 
Die Vorschriften des Art. 7 8 des Strafgesetzbuchs über die Bildung einer Gesammtstrafe 
leiden auf den Fall des Zusammentreffens von Verbrechen, durch welche Freiheitsstrafe ver- 
wirkt ist, mit solchen, wegen deren auf Geldstrafe zu erkennen ist, insofern nicht Anwendung, 
als die wegen der Verbrechen der letzteren Art für sich, beziehendlich nach Art. 78, verwirkte 
Geldstrafe neben der durch die Verbrechen der ersteren Art verwirkten Freibeitsstrafe zu erkennen 
und zu vollstrecken ist. Diese Bestimmung bezieht sich sowohl auf das Zusammentreffen mit 
solchen Verbrechen, welche lediglich mit Geldstrafe bedroht sind, als auch mit solchen, wegen 
deren Geldstrafe gewählt wird. 
IV. 
Zu Art. 106 des Strafgesetzbuchs.) 
Wenn der Richter wegen eines auf Antrag strafbaren Verbrechens nach Art. 368 der 
Strafproceßordnung eine Strafverfügung erläßt, so ist die Zurücknahme des Antrags bis zum 
Eintritte der Rechtskraft der letzteren zulässig. 
Desgleichen ist, wenn in einer Untersuchung wegen Beleidigungen oder Verleumdungen 
nach Art. 375 der Strafproceßordnung die Entscheidung von dem Eide des Angeschuldigten 
oder des Privatanklägers abhängig gemacht worden ist, die Zurücknahme des Antrags noch bis 
zur Leistung dieses Eides oder bis zu demjenigen Zeitpunkte, wo es feststeht, daß der Eid nicht 
geleistet wird (vergl. Nr. XXVIII dieses Gesetzes zu Art. 375 der Strafproceßordnung), 
statthaft. 
V. 
Zu Art. 232 des Strafgesetzbuchs. 
Art. 232 des Strafgesetzbuchs wird dahin abgeändert, daß statt der Worte: „verhöhnende 
oder verächtliche Aeußerungen“ zu setzen ist: „herabwürdigende, verhöhnende oder verächtliche 
Aeußerungen.“ 
*) Bei dieser Gelegenheit wird ein in den Abdruck des Art. 106 eingeschlichener Fehler berichtigt, welcher 
darin besteht, daß aus dem Satze: „Eine bedingte Zurücknahme ist nicht zu beachten,“ ein besonderer Absatz 
gemacht worden ist, wonach die im siebenten Absatze ersichtliche Verweisung auf den dritten Absatz auf den 
vierten zu beziehen ist.
	        
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