Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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VI. 
Zu Art. 288 des Strafgesetzbuchs. 
An die Stelle des Art. 28 8 des Strafgesetzbuchs tritt folgende Bestimmung: 
Die rechtswidrige Verpfändung einer fremden Sache mit der Absicht der Wieder- 
einlösung und Rückgabe ist jedenfalls nach Höhe des Pfandschillings, dafern aber 
dadurch ein Schaden verursacht worden ist, welcher den Betrag des Pfandschillings 
übersteigt, nach Höhe dieses Schadens für eine Unterschlagung zu achten, wenn nicht 
neben jener Absicht auch die wohlbegründete Ueberzeugung vorhanden ist, die Sache zu 
der Zeit, wo sie dem Berechtigten zu gewähren ist, wieder einlösen zu können. War 
neben der Absicht der Wiedereinlösung und Rückgabe auch die gedachte wohlbegründete 
Ueberzeugung vorhanden, so ist der Fall nach Art. 330, Abs. 3, 4 und 5 zu beur- 
theilen. « 
War auch nicht einmal die eingangsgedachte Absicht vorhanden, so tritt die Strafe 
der Unterschlagung nach dem vollen Werthe der verpfändeten Sache ein. 
VII. 
Zu Art. 292 des Strafgesetzbuchs. 
Die am Schlusse des ersten Absatzes des Art. 292 angedrohte Strafe von Gefängniß 
bis zu vier Monaten findet auch in dem Falle Anwendung, wenn der Partirer nicht den vollen 
Werth der Sache bezahlt hat, dafern nicht der Richter durch Anwendung der in der unmittelbar 
vorhergehenden Bestimmung für diesen Fall angedrohten Hälfte der Strafe des einfachen 
Diebstahls zu einer höheren Strafe gelangt. 
Ist die partirte Sache durch ein nur auf Antrag strafbares Verbrechen erlangt worden, 
und dieß dem Partirer bei Ansichbringung derselben bekannt gewesen, so ist auch die Partirerei 
nur auf Antrag zu bestrafen. 
VIII. 
Zu Art. 299 des Strafgesetzbuchs. 
In dem Art. 299 des Strafgesetzbuchs unter Nr. 1 gedachten Falle kann auch auf Ge— 
fängniß bis zu vier Monaten, jedoch in keinem Falle unter einer Woche, erkannt werden. 
Befinden sich unter einer Mehrzahl vorliegender Verbrechen der im Art. 299 angegebenen 
Art mindestens drei, von denen keines für sich allein erweislich einen höheren Werthsbetrag, 
als von zehn Thalern erreicht, daneben aber eines oder mehrere von höherem Werthsbetrage, 
so sind auf jene ersteren Verbrechen die Bestimmungen im Art. 299 unter 1, 2 und 3 eben- 
falls anzuwenden und sind dieselben sodann bei Anwendung des Art. 7 8 als ein einziges mit 
den Verbrechen von höherem Betrage zusammentreffendes Verbrechen anzusehen. 
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