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IX.
Zu Art. 300 des Strafgesetzbuchs.
In Fällen, welche sich zur Anwendung des ersten Absatzes des Art. 300 des Strafgesetz-
buchs eignen, ist von der im Art. 17 desselben vorgeschriebenen Verwandlung der Gefängniß-
strafe in eine der Geltung nach gleichstehende Arbeitshausstrafe abzusehen.
Auf den’ Versuch der im Art. 300 genannten Verbrechen und die demselben gleichstehen-
den oder nachstehenden Verbrechensformen ist dasjenige, was Art. 300 von jenen Verbrechen
selbst bestimmt, nicht zu beziehen.
Gleiches gilt in Betreff der nach Art. 302 und 303 des Strafgesetzbuchs zu bestrafen-
den und der in dem eingangsgedachten Gesetze über die Forst-, Feld-, Garten-, Wild= und
Fischdiebstähle erwähnten Entwendungen, ohne Unterschied des Betrags.
Wird eine Bestrafung auf Grund von Art. 300 des Strafgesetzbuchs ausgesprochen, so
ist auf später zur Aburtheilung gelangende, aber vor Publication des erstinstanzlichen Erkennt-
nisses begangene Eigenthumsverbrechen desselben Angeschuldigten Art. 300 nicht abermals
anzuwenden, sondern über dieselben, gleich als ob die Voraussetzungen des Art. 300 überhaupt
nicht vorhanden wären, in Gemäßheit der Bestimmungen des Strafgesetztuchs im zwölften
Capitel des zweiten Theils und der allgemeinen Vorschriften über den Rückfall zu erkennen.
X.
Zu Art. 311 des Strafgesetzbuchs.
Die Anfertigung oder Anschaffung falscher Siegel oder Stempel, sowie die Verfälschung
ächter, in rechtswidriger Absicht, ist als nicht beendigter Versuch der Fälschung (vergl. jedoch
Art. 3 12) zu bestrafen.
« XI.
Zu Art. 374 des Strafgesetzbuchs.
Bei den im Art. 374 erwähnten, von Staatsdienern oder von anderen in öffentlichen
Pflichten stehenden Personen verübten Verbrechen ist die Dienstbehörde ermächtigt, die Unter—
suchung selbst zu führen und darin zu erkennen, dafern die Handlung nur mit Geldbuße oder
einer die Dauer von acht Wochen nicht übersteigenden Gefängnißstrafe zu ahnden ist, und
weder von dem durch das Verbrechen Benachtheiligten ein Strafantrag gestellt wird, noch das
Amtsverbrechen in ein anderes, gemeines Verbrechen, sei dieß ein auf Antrag oder von Amts-
wegen zu bestrafendes, übergeht.
XII.
Zu Art. 18 des Gesetzes, die Forst-, Feld-, Garten-, Wild= und Fischdiebstähle 2c. betreffend.
Der dritte Absatz des Art. 18 des Gesetzes über die Bestrafung der Forst-, Feld-,
Garten-, Wild= und Fischdiebstähle 2c. wird dahin abgeändert: