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XVII.
Zu Art. 40 der Strafproceßordnung.
In den Fällen, in welchen die Vertheidigung nicht für eine nothwendige zu achten ist,
sollen Rechtscandidaten, welche die Prüfung für die juristische Praxis mit Erfolg bestanden
haben, als Vertheidiger zugelafsen werden, wenn der Angeklagte ausdrücklich den Rechts—
candidaten zu seinem Vertheidiger erwählt.
XVIII.
Zu Art. 44 der Strafproceßordnung.
Die sämmtlichen im Art. 319 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Vergehen gehören zur
Competenz des Einzelrichters. Gleiches gilt von den in Art. 371, 372, 373 des Straf-
gesetzbuchs erwähnten Verbrechen, sowie von leichten Körperverletzungen (Art. 167, 3) auch
dann, wenn sie bei Ausübung eines Züchtigungsrechts verübt worden sind (Art. 176).
XIX.
Zu Art. 47 der Strafproceßordnung.
Die Verweisung von zur Competenz des Bezirksgerichts gehörigen Verbrechen an den
Einzelrichter soll bis zur Entscheidung über Fortstellung oder Einstellung der Untersuchung
gestattet sein.
Nicht minder ist sie zulässig, wenn zwar wegen zusammentreffender Verbrechen eine höhere
Freiheitsstrafe, als eine im Gerichtsgefängnisse zu verbüßende Gefängnißstrafe, zu erwarten ist, jedoch
das schwerste der zusammentreffenden Verbrechen an sich schon zur einzelrichterlichen Zuständig—
keit gehört.
Die von dem Bezirksgerichte beschlossene Verweisung begründet die Zuständigkeit des
Gerichtsamtes, an welches die Verweisung ergangen ist, bezüglich der zusammentreffenden, zur
gerichtsamtlichen Zuständigkeit gehörigen Vergehen auch dann, wenn solche an sich zur Zu-
ständigkeit eines anderen Gerichtsamtes gehören würden, vorbehältlich des dem Oberappellations-=
gerichte im Art. 62, Abs. 1 eingeräumten Auftragsrechts.
XX.
Zu Art. 56 und 57 der Strafproceßordnung.
Auf Verbrechen, welche im Laufe einer bereits anhängigen Untersuchung von dem Ange-
schuldigten begangen werden, ist die bereits anhängige Untersuchung nicht zu erstrecken. Viel-
mehr ist wegen dieser Verbrechen ebenso zu verfahren, wie wegen solcher Verbrechen, welche erst
nach Anberaumung der Hauptverhandlung, beziehendlich nach Abfassung eines Erkenntnisses, zur
Anzeige kommen.
Liegen solcher im Laufe der Untersuchung begangenen oder nach den gedachten Zeitpunkten
zur Anzeige gekommenen Verbrechen mehrere vor, so leiden hinsichtlich des Zusammentreffens