Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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88) Deeret 
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse des Plauenschen Grundes; 
vom 26sten August 1861. 
Naghdem das während der Abwesenheit Sr. Majestät des Königs zu Besorgung der Re— 
gierungsgeschäfte mit Allerhöchstem Auftrage versehene Gesammtministerium auf Vortrag des 
Instizministeriums der von den Gemeinden Döhlen, Niederpesterwitz, Birkigt, Weißig, Groß- 
burgk, Kleinburgk, Zschiedge, Potschappel, Deuben und Niederhäßlich nach Auflösung der bis- 
her für Tharandt, Wilsdruff und den Plauenschen Grund bestandenen, auf Gegenseitigkeit ge- 
gründeten Sparcasse zu errichtenden neuen Sparcassenanstalt für den Plauenschen Grund die 
in §§ 24, 25, 27 und 28 des Regulativs für letztere enthaltenen Rechtsvergünstigungen 
bewilligt hat, so ist dieses Regulativ von dem Ministerium des Innern mit der Wirkung, daß 
den Bestimmungen desselben allenthalben genau nachgegangen werden soll, bestätigt und zu 
dessen Beurkundung gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 26sten August 1 861. 
G Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. 
Demunth. 
Regulativ 
für die Sparcasse des Plauenschen Grundes. 
2c. 2c. 
##24. Alle Rückzahlungen von Einlagen oder Zinsen erfolgen, außer in dem weiter 
unten bemerkten Falle, unverweigerlich an den Vorzeiger des Sparcassenbuchs, der als recht- 
mäßiger Inhaber angesehen wird, weshalb dann die Anstalt hinsichtlich der an diesen geleisteten 
Zahlungen durch die im Buche erfolgte Abschreibung, ingleichen bei Rückzahlung der gesamm- 
ten Einlage durch den Rückempfang des Buchs selbst von allen weiteren Ansprüchen befreit wird. 
Die Casse ist daher für den Nachtheil, der durch den Mißbrauch eines Sparcassenbuchs 
für den wirklichen Eigenthümer desselben entstehen sollte, durchaus nicht verantwortlich. 
Wer sich sichern will, daß die von ihm eingelegte Summe und die für dieselbe zu berech- 
nenden Zinsen nicht von einem Anderen erhoben werden, muß dieß bei der Einzahlung an- 
zeigen, welchenfalls die Erklärung in das Sparcassenbuch eingetragen wird, daß die von dem 
277 
Legitimation 
bei Rückzahl- 
ungen.
	        
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