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der Handel mit den dem landesherrlichen Salzverkaufsrechte unterliegenden salinischen
Producten;
der Vertrieb von Loosen der Landeslotterie und anderer Lotterien.
& 2. Gewerbsunternehmungen des Staates oder einer der Hofhaltungen des Königlichen
Hauses, die zu denselben gehörigen Anlagen und die bei denselben beschäftigten Arbeiter sind
nur den Bestimmungen der §§# 22 bis 33, des ganzen fünften Abschnitts, der §§ 97 bis 99
und des siebenten Abschnitts, in ihrem materiellen Theile unterworfen. Auf die in Militär-
etablissements als Arbeiter beschäftigten Soldaten leiden auch diese Bestimmungen keine An-
wendung. Ueber die Form der Ausführung jedoch und das dabei zu beobachtende Verhältniß
der beiderseitigen Behörden wird in allen den Staat oder eine der Hofhaltungen des König-
lichen Hauses betreffenden Fällen das Erforderliche durch Verständigung der betheiligten
Ministerien mit dem Ministerium des Innern geordnet.
Erster Abschnitt.
Von der Befugniß zum Gewerbebetriebe und deren Erwerbung.
Freiheit 3Der selbstständige Betrieb eines jeden Gewerbes, welches im Folgenden (§8 8
des Gewerbe- bis 37) nicht ausdrücklich an die vorgängige Erfüllung gewisser Bedingungen geknüpft ist,
sciteht unter Beobachtung der in diesem Gesetze enthaltenen Vorschriften jedem dispositionsfähigen
Inländer, welcher das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, ohne Unterschied des Ge-
schlechts und ohne Beschränkung in der Wahl des Orts frei.
Unabhängig hiervon ist das Recht zum Aufenthalte und zur Niederlassung nach den dar-
über bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu beurtheilen.
Ausnahmen & 4. Zum Eintritte durch Erbgang in einen bereits bestehenden selbstständigen Ge-
Ve keintree werbebetrieb genügt, in Beziehung auf das Lebensalter des Eintretenden, der Nachweis des
vollendeten einundzwanzigsten Jahres oder der erlangten Mündigkeitserklärung.
Den Gemeindeobrigkeiten — in Städten, in welchen die Städteordnung angenommen
worden ist, den Stadträthen, nach Gehör der Stadtverordneten, in allen anderen Orten den
Gerichtsämtern, nach Gehör des Gemeinderaths und des früheren Gerichtsinhabers (vergl.
Beilage sub □ des Gesetzes vom 1 iten August 185 5) — steht das Recht zu, von dem im
¾ 3 vorgeschriebenen Erfordernisse des vollendeten vierundzwanzigsten Lebensjahres für Begim
eines selbstständigen Gewerbebetriebs in besonderen, unbedenklichen Fällen bis auf das voll-
endete einundzwanzigste Lebensjahr zu dispensiren. Gegen die Versagung der Dispensation ist
binnen einer Frist von zehn Tagen der Recurs an die vorgesetzte Regierungsbehörde zulässig,
bei deren Entscheidung es bewendet.
Anmeldungs- #5.Wer an irgend einem Orte des Landes ein Gewerbe zu betreiben beabsichtigt, hat
pflicht. davon der Obrigkeit dieses Orts Anzeige zu machen. Diese Anmeldungspflicht erstreckt sich