Geschäfts—
führer.
Gewerbebe—
trieb durch
Beamte 2c. 2c.
Gefährliche
und belästi-
gende Anlagen.
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20. Zu Leitung des Geschäftsbetriebs in den § 19 erwähnten Fällen, sowie für
Rechnung juristischer Personen ist ein Geschäftsführer zu bestellen, welcher in den 9§8 8 bis 15
behandelten Fällen der Genehmigung der Behörde bedarf und in den Fällen & 16 für seine
Person die Befähigung nachzuweisen hat.
Der Geschäftsführer haftet persönlich für Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen;
die in diesem Gesetze angedrohten Strafen werden gegen ihn verfügt. Für Geldstrafen haftet der
Gewerbsinhaber subsidiarisch. Entziehung des Rechts zum Gewerbebetriebe (§ 39) kann gegen
juristische Personen als Gewerbsinhaber wegen Handlungen des Geschäftsführers dann verhangen
werden, wenn die Vertreter der juristischen Person um diese Handlungen gewußt und sie nicht
verhindert oder trotz der Verwarnungen der Behörde den Geschäftsführer beibehalten haben.
&21. Inwiefern Geistliche, Schullehrer, Civilbeamte des Staates und der Gemeinden
und Militärpersonen zum Gewerbebetriebe für sich und ihre Angehörigen der besonderen Ge-
nehmigung ihrer Dienstbehörde, Ehefrauen der Zustimmung ihrer Ehemänner bedürfen, ist nach
allgemeinen Rechtsgrundsätzen, beziehendlich nach den bestehenden Dienstvorschriften, zu beurtheilen.
§& 22. Gewerbsanlagen, welche wegen ihrer besonderen Feuergefährlichkeit, oder wegen
der dabei vorhandenen Möglichkeit von Explosionen oder durch Entwickelung von Rauch,
Dämpfen und Gasen, oder durch ihre sich dem Wasser beimischenden Abflüsse ihrer Umgebung
gefährlich, oder auch nur durch den verbreiteten Geruch oder die Verunreinigung des Wassers
besonders lästig werden würden, bedürfen zu ihrer Errichtung der ausdrücklichen Genehmigung
der Obrigkeit. Solche Anlagen sind:
Fabriken und Niederlagen von Schießpulver, Schießbaumwolle, Zündhütchen, Zünd-
waaren, Feuerwerksgegenständen, Phosphor, Salpeter, Schwefel, ferner von Alkohol,
Aether, ätherischen Oelen, Naphtha, Photogen und anderen leicht brennbaren oder
explodirenden Stoffen, Coaks= und Theeröfen, Gasbereitungsanstalten, Pech= und
Terpentinsiedereien, Firniß-, Lack-, Wachstuch= und Lacklederfabriken, metallurgische
Hütten und Gifthütten. Eisen= und Erzgießereien, Glashütten, Thonwaarenfabriken,
Ziegeleien, Gyps= und Kalköfen, Fabriken chemischer Producte (namentlich Schwe-
fel-, Salz= und Salpetersäure= und Salmiakfabriken), Zuckersiedereien, chemische
(Schnell-) Bleichen, Färbereien und Zeugdruckereien, Cichorien= und Rübenkaffee-
fabriken, Stärkenfabriken, Papierfabriken, Gerbereien, Darmsaitenfabriken, Blut-
laugen-, Fluß-, Fleck= und Leimsiedereien, Talgschmelzereien, Seifensiedereien und
Kerzengießereien, Knochen= und Rußbrennereien, Knochensiedereien, Knochen= und
Wachsbleichen, Flachs= und Hanfröstanstalten, Schlachthäuser, Abdeckereien, Poud-
retten= und Düngerfabriken. «
Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, nach Maaßgabe des sich durch Erfahrung
ergebenden Bedürfnisses durch Verordnung einzelne Gattungen von Gerwerbsanlagen diesem
Verzeichnisse hinzuzufügen oder demselben zu entnehmen, auch, wo örtliche Verhältnisse eine