Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(194 ) 
Erlöschen der i 29. Die nach diesem Verfahren ertheilte Genehmigung erlischt, wenn nicht binnen 
Genehmigung- einem Jahre nach Ertheilung derselben die Ausführung der Anlage begonnen worden ist. 
Felgen der er- *30. Ist eine Anlage nach Beobachtung dieses Verfahrens von der zuständigen Ver- 
albeiften Ver- waltungsbehörde genehmigt und unter Beachtung der dabei gestellten Bedingungen ausgeführt 
frätlle Ein= worden, so kann von den Gerichten später wegen Belästigung oder beeinträchtigter Nutzbarkeit 
wendungen. fremden Eigenthums nicht mehr auf Aenderung oder Beseitigung der Anlage, sondern nur auf 
g 9 g 
Entschädigung erkannt werden. 
Folgen der Zu- & 31. Wer ohne Genehmigung eine der im § 22 gedachten Anlagen ausführt, ist ge- 
widarhand— halten, wenn sich bei der nachher anzustellenden Erörterung und beziehendlich Nachholung des 
n § 24 fg. vorgeschriebenen Verfahrens ergiebt, daß die Anlage unzulässig ist, die zu Beseitigung 
der Gefahren und Nachtheile (& 25) nothwendigen Veränderungen auf seine Kosten auszu- 
führen, oder, wenn dieß nicht möglich, oder die Anlage nach den § 23 vorbehaltenen beson- 
deren Vorschriften an dem betreffenden Orte überhaupt nicht statthaft ist, auf Anordnung der 
Behörde oder auf Antrag des Verletzten die Anlage ohne Entschädigung wieder zu beseitigen. 
Dasselbe tritt ein, wenn die Anlage zwar genehmigt, aber von dem Unternehmer den bei 
der Genehmigung gestellten Bedingungen für Ausführung der Anlage nicht nachgekommen 
worden ist. 
Beurtheilung 32. Zeigen sich erst nach Inbetriebsetzung einer unter § 22 fallenden, aber in Ge- 
anih mäßheit von 9§ 24 — 27 der vorstehenden Bestimmungen genehmigten und vorschriftsmäßig 
zeigender ausgeführten Anlage Gefahren und Nachtheile (IJ 25) für die Umgebung, so kann der Unter- 
Uebelstinde. nehmer zwar, wenn sich nach dem Ermessen der Behörde die Nothwendigkeit dazu ergiebt, eben- 
falls zu Veränderung und sogar zu gänzlicher Beseitigung der Anlage angehalten werden, er 
hat aber dann Anspruch auf volle Entschädigung. 
Eine solche fällt nur dann weg, wenn dem Unternehmer nachgewiesen wird, daß er bei 
Vorlegung der Unterlagen, auf welche hin die Genehmigung zur Anlage ertheilt worden ist, 
wesentliche Umstände verschwiegen oder die Behörde getäuscht hat. 
Die Entschädigung ist aus der Staatscasse zu gewähren, mit Ausnahme der Fälle, wo 
die Nothwendigkeit zu Aenderung oder Beseitigung der Gewerbsanlage in Folge späteren 
Hinzutritts neuer, von dem Betriebe der Anlage unabhängiger äußerer Umstände entstanden 
ist. In diesen Fällen ist die volle Entschädigung zu gewähren von Denjenigen, auf deren 
Antrag, beziehendlich und zunächst von der Behörde, auf deren Anordnung die Veränderung 
oder Beseitigung der Anlage erfolgt. 
züsa m633. Die im §# 30 ausgesprochenen rechtlichen Wirkungen, sowie die Bestimmungen 
kraft. des § 32 gelten auch für alle unter &§ 22 fallende, bei Erlaß dieses Gesetzes bereits bestehende 
Staatsanstalten oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde errichtete Privatanlagen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.