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Zweiter Abschnitt.
Von dem Verluste des Rechts zum Gewerbebetriebe.
Entziehung der * 39. Die Berechtigung zum Gewerbebetriebe im Allgemeinen kann weder durch
Berechtigung richterliche, noch administrative Entscheidung entzogen werden. Es kann aber
zum Gewobbe- 1) solchen Personen, welche wegen Verbrechen oder wegen wiederholter Uebertretung
der Steuergesetze rechtskräftig verurtheilt worden sind, der Betrieb solcher Gewerbe
für eigene Rechnung oder als Geschäftsführer, Stellvertreter oder Pachter, auf
Zeit oder für immer untersagt werden, welche nach ihrer Natur und nach der Per-
sönlichkeit des Verurtheilten einen Mißbrauch in der durch die vorhergegangenen
Verurtheilungen angedeuteten Richtung besorgen lassen.
2)) Fabrikanten, Fabrikkaufleuten, Verlegern, Factoren und Fabrikbeamten, welche
wegen Auslohnung ihrer Arbeiter mit Waaren (§ 69) bestraft worden sind, kann
der gleichzeitige Detailhandel mit Waaren, welche nicht Materialien oder Producte
des betreffenden Gewerbes sind, zeitweilig oder für immer untersagt werden.
Rücksichtlich der unter die Gesetzgebung über die Presse fallenden Gewerbe bewendet es,
auch was den Verlust der Berechtigung anlangt, bei den deshalb bestehenden besonderen
Bestimmungen.
Vergleiche übrigens § 20 und 45.
Betriebsein- 640. Liegen Umstände vor, welche nach Ermessen der Behörde die Annahme begrün-
stelung. den, daß der Fortbetrieb eines Gewerbes mit dringenden Gefahren und Nachtheilen
a) für die Gesundheit oder das Leben der Arbeiter,
b) für die Umgebung oder das Gemeinwohl (§ 25)
verknüpft sein werde, so ist die Behörde befugt, die einstweilige gänzliche oder theilweise Ein-
stellung des Betriebs anzuordnen.
Die einstweilige Betriebseinstellung kann durch Beschluß der Behörde in eine definitive ver-
wandelt werden, wenn es entweder überhaupt nicht gelingt, ausreichende Mittel zu Beseitigung
der Gefahren und Nachtheile aufzufinden, oder wenn der Unternehmer den behufs der Beseitigung
derselben erlassenen Anordnungen der Behörden binnen der gesetzten Frist nicht nachkommt.
In den Fällen unter a bleibt sowohl einstweilige als definitive Betriebseinstellung ohne
Entschädigung. In den Fällen unter b kommen, falls die einstweilige Betriebseinstellung
in eine definitive übergeht, die §S 31 und 32 aufgestellten Entschädigungsgrundsätze zur
Anwendung, und es ist, wenn hiernach Entschädigung zu Zewähren ist, dieselbe zugleich auf
die Zeit der einstweiligen Betriebseinstellung zu erstrecken.
Die den Zoll= und Steuerbehörden nach der bestehenden Gesetzgebung über Zoll= und
Steuerwesen in gewissen Fällen zustehende Befugniß, auf zeitweilige Betriebseinstellung zu
erkennen, wird durch Vorstehendes nicht abgeändert.