Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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sönliche Qualification in Frage kommt, ist erforderlich, daß wenigstens einer der Gesellschafter 
oder der nach 8 20 anzunehmende Geschäftsführer dieselbe besitze. Bei Concessionsgewerben 
muß die Zustimmung der Concessionsbehörde hinzutreten. 
851. Taren für Preise von Gewerbsproducten, Waaren oder Dienstleistungen, auch Wegfall der 
für Löhne, sind, außer bei den in § 8 unter 3, § 13 unter 3, 88 14 und 15 genannten Taren. 
Gewerben, unzulässig. 
Ausnahmen können nur für Bedürfnisse des nothwendigen täglichen Unterhaltes an ein- 
zelnen Orten und auf bestimmte Zeit eingeführt werden und unterliegen der Genehmigung des 
Ministeriums des Innern. 
Rücksichtlich der Regelung der Salzverkaufspreise bewendet es bei den deshalb bestehenden 
besonderen Bestimmungen. 
Wo noch Mahlzwang besteht, behalten die durch Verordnung vom 1 Aten December 1842 
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1842, Seite 20 8) eingeschärften Bestimmungen 
ihre Geltung. 
Bäcker, Fleischer, Gast= und Schankwirthe können durch ortsobrigkeitliche Verfügung an- 
gehalten werden, ihre Preise in ihren Gewerbslocalen auszuhängen. 
#52. Beschlüsse von Gewerbtreibenden oder gewerblichen Corporationen über festzuhal= Beschlüsse über 
tende gleiche Preise und Löhne haben für die Theilnehmer derselben keine verbindliche Kraft. Prege und 
Darauf gerichtete Verträge begründen kein Klagrecht. 5 
Sind zugleich Verabredungen über physische oder moralische Zwangsmittel gegen Nicht- 
beitretende oder Zurücktretende getroffen, so verfällt, wenn nicht die Bestimmungen des Straf- 
gesetzbuchs Anwendung leiden, jeder Theilnehmer in eine Strafe bis zu dreihundert Thalern 
oder acht Wochen Gefängniß. 
Vierter Abschnitt. 
Vom Marktverkehre. 
& 53. Das Auslegen von Waaren auf den Straßen und öffentlichen Plätzen ist ohne Auslegung von 
Erlaubniß der Ortsobrigkeit unzulässig. Waaren. 
54. Die Gestattung und Ordnung von Wochenmärkten, zu denen alle Arten Wochenmärkte 
von Erzeugnissen der Landwirthschaft und Forstwirthschaft, der Viehzucht, des Gartenbaues, und Speeal- 
der Jagd und der Fischerei, Brod, Fleisch, Mehl und andere Mühlenfabrikate ohne Einschränk- « 
ung, andere Artikel aber nach Maaßgabe der festzustellenden Marktordnung zuzulassen sind, 
gehört zur Competenz der Obrigkeiten. 
Desgleichen die Errichtung und Ordnung von Viehmärkten, Roßmärkten, Getreide- 
märkten, Wollmärkten, Garnmärkten und dergleichen Märkten für besondere Arten von Pro- 
ducten, nicht minder die mit solchen Märkten etwa verbundenen Börseneinrichtungen.
	        
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