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gebern und wie lange der Inhaber in Arbeit gestanden und ob er seinen Verpflichtungen gegen
die Arbeitsgeber und gegen die Cassen, zu denen er beitragspflichtig war, genügt hat.
Die weiteren Bestimmungen über die Gattungen von Arbeitern und Gehülfen, auf welche
sich die Verpflichtung zu Führung eines Arbeitsbuchs erstrecken soll, über die Ausstellung und
Einrichtung der Arbeitsbücher, über deren etwaige gleichzeitige Benutzung als Reiselegitimationen,
erfolgen im Verordnungswege.
62. Kinder unter 10 Jahren (vom 1 sten Jannar 1865 an Kinder unter 12 Jahren)
dürfen außer dem Hause ihrer Eltern und Versorger überhaupt nicht in solchen Werkstätten
beschäftigt werden, für welche der Unternehmer nach § 76 zu Aufstellung einer Fabrikordnung
verpflichtet ist.
Oeffentliche Beschäftigungsanstalten für Kinder sind von dem Verbote ausgenommen.
Kinder von 10 (-beziehendlich 12) bis 14 Jahren dürfen nur in der Tageszeit von
Morgens 5 bis Abends 8 Uhr und nicht länger als 10 Stunden täglich beschäftigt werden.
In diese Arbeitszeit sind die Unterbrechungen durch eine Mittagszeit von einer Stunde und
die sonst angemessenen Ruhezeiten einzurechnen.
Im Verordnungswege können durch das Ministerium des Innern für einzelne Fabrik-
zweige, auf welche vorstehende Bestimmungen nicht ganz passen sollten, Ausnahmen und Ab-
änderungen bestimmt werden.
Ausnahmen für kurze Zeit in dringenden Fällen kann die Obrigkeit gestatten.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Geldstrafen von zehn Neu-
groschen bis fünf Thaler für jedes in vorschriftswidriger Weise verwendete Kind und jeden
Contraventionsfall geahndet. .
Personen, welche sich gegen von ihnen beschäftigte Kinder eines der in Art. 180 bis 183,
352, 353, 356 und 357 des Strafgesetzbuchs mit Strafe bedrohten Verbrechen, oder einer
nach Art. 166 des Strafgesetzbuchs zu beurtheilenden Mißhandlung oder der Verleitung zu
anderen Verbrechen schuldig gemacht haben, kann die weitere Beschäftigung von Kindern in
ihren Werkstätten durch obrigkeitlichen Beschluß untersagt werden.
Beschäftigung
von Kindern.
63. Schulpflichtigen Kindern ist Zeit zum Genusse des nöthigen Schulunterrichts in Schulpflichtige
den öffentlichen Lehranstalten des Orts nach Maaßgabe des Gesetzes über das Elementar-
volksschulwesen vom 6ten Juni 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite
279) zu gewähren, oder es sind für dieselben durch die Arbeitsgeber besondere Fabrikschulen
nach § 9 des gedachten Gesetzes zu errichten.
Der Schulunterricht muß innerhalb der Zeit von früh 5 Uhr bis Abends 8 Uhr ertheilt
werden.
Die gegen zweimalige obrigkeitliche Aufforderung zur Nachachtung beharrlich fortgesetzte
Nichtbeobachtung vorstehender Vorschrift hat das Verbot fernerer Beschäftigung schulpflichtiger
Kinder zur Folge. ·
Kinder.