Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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werden an jedem Theilnehmer mit Gefängniß bis zu vier Wochen, an den Anstiftern und 
Anführern mit Gefängniß bis zu acht Wochen bestraft, — es sei denn, daß der Thatbestand 
eines nach dem Strafgesetzbuche mit Strafe bedrohten Verbrechens vorliege. 
& 74. Vorstehende Bestimmungen (§§8 69 bis 73) leiden nicht allein Anwendung auf 
dasjenige gewerbliche Hülfs= und Arbeiterpersonal, welches in den Werkstätten und auf den 
Werkplätzen eines Unternehmers beschäftigt ist, sondern auch auf Lehrlinge und auf solche Per- 
sonen, welche in ihren Behausungen für Fabrikanten, Verleger, Factore u. s. w. arbeiten. 
§ 75. Jeder Gewerbsunternehmer ist verbunden, auf seine Kosten alle diejenigen Ein- 
richtungen herzustellen und zu unterhalten, welche mit Rücksicht auf die besondere Beschaffenheit 
des Gewerbebetriebs und der Localitäten zu thunlichster Sicherung der Arbeiter gegen Gefahren 
für Gesundheit oder Leben erforderlich sind. Unterlassungen in dieser Beziehung ziehen Stra- 
fen bis zu einhundert Thalern oder vierzehn Tagen Gefängniß nach sich, welche bis zu drei- 
hundert Thalern oder acht Wochen Gefängniß erhöht werden können, wenn ausdrücklichen 
Anordnungen der Behörde nicht Folge geleistet worden ist. 
& 76. Unternehmer, die mehr als zwanzig Arbeiter ohne Unterschied des Alters und 
Geschlechts in gemeinschaftlichen Werkstätten beschäftigen, sind gehalten, eine Fabrikordnung. 
aufzustellen; diese ist den Arbeitern durch Anschlag und in sonst geeigneter Weise bekannt zu 
machen und muß das Nöthige enthalten: 
über die Classen des Arbeitspersonals und ihre Verrichtungen, 
über Kündigungsfristen und Entlassungsgründe, 
über die Arbeitszeit, 
über die Abrechnungs= und Lohnzeiten, 
über die Befugnisse des Aufsichtspersonals, 
über die Disciplin in den Werkstätten — einschließlich des Verhaltens mit Feuer 
und Licht, 
über die Behandlung im Falle der Erkrankung oder Verunglückung, 
über die Strafen durch Lohnabzüge und Entlassung, 
über Unterstützungs= und Krankencassen, insoweit solche bereits bestehen oder eingerichtet 
werden. 
Jede Fabrikordnung ist der Obrigkeit vorzulegen. 
Diese hat dieselbe zu prüfen und die Abänderung oder Beseitigung etwa darin enthaltener, 
den Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufender Bestimmungen, insbesondere auch eines etwaigen 
Uebermaaßes in den Strafbestimmungen, anzuordnen. 
# 77Als Lehrling wird angesehen, wer bei einem selbstständigen Gewerbtreibenden zu 
Erlernung des Gewerbes eintritt, ohne Unterschied, ob die Erlernung gegen Lehrgeld oder 
unentgeldliche Hülfsleistung stattfindet, oder ob für die Arbeit Lohn gezahlt wird. 
327 
Ausdehnung 
vorstehender 
Bestimm- 
ungen. 
Schutz der 
Arbeiter gegen 
Gefahren. 
Fabrik- 
ordnungen. 
Lehrlinge.
	        
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