Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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werbe eines Orts oder Bezirks zu Förderung der gemeinsamen Angelegenheiten, insbesondere 
der folgenden Zwecke: 
a) Regelung der Verhältnisse zwischen den Gewerbtreibenden und ihren Lehrlingen und 
Gehülfen, innerhalb der Grenzen der über den Lehr= und Arbeitsvertrag in diesem 
Gesetze enthaltenen Bestimmungen. Die Bestimmungen in § 39 und 40 des 
zweiten Theils der Ordonnanz vom 19ten Juli 1828, sowie die Bestimmungen 
60 der Armenordnung vom 2 2 sten October 1840 werden aufgehoben. 
b) Beilegung der zwischen den Genossen unter einander oder zwischen ihnen und ihren 
Lehrlingen oder Gehülfen über die in diesem Gesetze oder in den Genossenschafts- 
statuten geordneten Verhältnisse entstehenden Streitigkeiten. 
c) Gründung, Förderung und Verwaltung von Fachschulen und ähnlichen gemein- 
nützigen Anstalten (für Handelscorporationen namentlich auch Börsen und anderen 
allgemeinen Handelsinstituten). 
d) Gründung von Anstalten (Cassen) zu Unterstützung der Mitglieder und ihrer An- 
gehörigen und Gewerbsgehülfen. 
Nur die einer Innung angehörigen selbstständigen Gewerbtreibenden haben die Benennung 
„Meister“ zu beanspruchen. 
Innungsstatut. §89. Jede Innung muß ein Statut (Artikel) besitzen und erlangt durch dessen Be- 
stätigung Seiten der Regierungsbehörde die Eigenschaft als juristische Person. 
Freiheit des 6 90. Ein Zwang zum Beitritte zu einer der im § 88 erwähnten Genossenschaften findet 
Ein= und #us- nicht Statt. Andererseits darf keinem Gewerbsgenossen, welcher die statutarischen Bedingungen 
tragspflichtvon zu erfüllen bereit ist, die Aufnahme verweigert werden. Die sich der Innung nicht anschließen- 
Nichtmit= den, demselben Gewerbe angehörigen selbstständigen Gewerbtreibenden eines Orts oder Bezirks 
eliedern. können nach Anhörung der Ortsbehörden und der Gewerbekammer (wenn Handelsinstitute in 
Frage kommen, der Handelskammer) des Bezirks durch Beschluß der Regierungsbehörde ge- 
nöthigt werden, angemessene Beiträge zu Unterhaltung der § 88 unter c erwähnten Anstalten 
zu leisten. 
Fortsetzung. § 91. Das Innungsstatut darf nichts enthalten, wodurch die einzelnen Mitglieder in der 
beliebigen Ausübung der nach Abschnitt III. dieses Gesetzes jedem selbstständigen Gewerbtreiben- 
den zustehenden Rechte beschränkt und beeinträchtigt würden; ebensowenig den Austritt der Mit- 
glieder an andere beschränkende Bestimmungen als solche knüpfen, welche durch die pünktliche 
Erfüllung der der Genossenschaft gegen dritte Personen obliegenden rechtlichen Verbindlichkeiten 
bedingt sind. 
Fortsetzung. 6#92. Die Innungen verwalten ihre genossenschaftlichen Angelegenheiten selbstständig. 
Sebllberwalt. Ihre Vorstände vertreten den Behörden gegenüber die gemeinschaftlichen Interessen. 
ungen.
	        
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